Kinderschutz
Vorstand der AGJ beschließt Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz
Zum Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 1. Januar 2012 haben die AGJ und die BAG Landesjugendämter Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz formuliert. Die Handlungsempfehlungen sollen als Orientierungsrahmen dienen und erste Hinweise zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes für die örtliche Ebene der Kinder- und Jugendhilfe geben.
29.06.2012
Sie beinhalten Informationen zu Frühen Hilfen, zum Auf- und Ausbau von Netzwerkstrukturen im Kinderschutz, zu Verfahrensvorgaben zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes, zur Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen, zur Sicherstellung der Beratungsqualität und der Kontinuität bei Hilfe in Pflegeverhältnissen, zur Qualitätsentwicklung sowie zur Kinder- und Jugendhilfestatistik. Darüber hinaus sind die Informationen zu den Neuregelungen zur Betriebserlaubnis mit aufgenommen worden.
Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz
– Orientierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung –
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
und Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter
1. Frühe Hilfen (§§ 1 Abs. 4, 2, 3 Abs. 4 KKG, § 16 Abs. 3 SGB VIII)
Information
Die Prävention und dabei insbesondere das System Frühe Hilfen stellen einen Kernbereich im neuen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) dar. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem BKiSchG unter anderem die Absicht, das System Frühe Hilfen zu verstetigen. Dabei werden Frühe Hilfen erstmals gesetzlich geregelt (siehe §§ 1 und 3 KKG), ohne dass damit eine neue Hilfesäule begründet werden soll. Angebote der Frühen Hilfen sollen die Eltern schon ab der Schwangerschaft unterstützen und so die Entwicklung der Kinder fördern. Sie sollen die Erziehungs- und Gesundheitsförderungskompetenz der Eltern stärken und ihnen helfen, sichere Eltern-Kind-Beziehungen aufzubauen. Damit soll von vornherein vermieden werden, dass es zu Gesundheitsrisiken, zur Vernachlässigung oder gar zur Misshandlung des Kindes kommen könnte.
§ 1 Abs. 4 KKG beschreibt ein Leistungsangebot für Mütter, Väter und werdende Eltern bezogen auf die ersten Lebensjahre der Kinder. Im Mittelpunkt steht das Vorhalten von Information, Beratung und Hilfe, möglichst frühzeitig, koordiniert und multiprofessionell.
Der Klammerzusatz „Frühe Hilfen“ in § 1 Abs. 4 S. 2 KKG verleiht diesem Absatz den Status einer bundesweit verbindlichen Legaldefinition.
Kernelement des Unterstützungssystems Frühe Hilfen ist die Vernetzung. Zentrale Angebote der Frühen Hilfen wurden auch in das SGB VIII aufgenommen: In einem neuen Absatz 3 zu § 16 SGB VIII wird der örtliche Träger der Jugendhilfe verpflichtet, (werdenden) Eltern Unterstützung in Form von Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenz anzubieten.
Der örtliche Träger der Jugendhilfe, ist – sofern Landesrecht keine andere Regelung vorsieht –, nach § 2 Abs. 1 KKG verpflichtet, (werdende) Eltern über das Angebot an Beratung und Hilfen zu Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung in den ersten Lebensjahren zu informieren. Die für die Information zuständigen Stellen sind nach Abs. 2 befugt, den Adressatinnen und Adressaten ein persönliches Gespräch, auf Wunsch auch in deren Wohnung, anzubieten.
Hier geht es zum <link http: www.agj.de fileadmin files positionen handlungsempfehlungen_bkischg_endgueltige_fassung_28-06-2012.pdf _blank external-link-new-window external link in new>Download.
Quelle: AGJ
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