Kinderschutz
Verbesserter Kinderschutz mit erweitertem Führungszeugnis
Zum Inkrafttreten des erweiterten Führungszeugnisses am 1. Mai 2010 wies Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auf den damit verbundenen erhöhten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt hin.
01.05.2010
Die Kinder- und Jugendarbeit sei ein besonders sensibler Bereich, den leider auch pädophil veranlagte Menschen bewusst als Arbeitsplatz auswählten, wie Leutheusser-Schnarrenberger hervorhob. Dass die Kinder- und Jugendarbeit immer wieder zur Begehung von Sexualdelikten missbraucht werde, habe die Debatte der letzten Wochen über sexuelle Gewalt gezeigt.
Das erweiterte Führungszeugnis kann aus Sicht der Bundesjustizministerin verhindern, dass einschlägig vorbestrafte Bewerber als Erzieher im Kindergarten, als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt würden. Diese Forderung sei auch im Zusammenhang mit der ersten Tagung des Runden Tisches gegen Kindesmissbrauch erhoben worden, obwohl sie längst gesetzliche Realität geworden sei.
Jetzt komme es darauf an, dass sich die betroffenen Arbeitgeber auch tatsächlich die erweiterten Führungszeugnisse vorlegen lassen. Bei der öffentlichen Jugendhilfe könne durch Änderung des § 72a SBG VIII eine verbindliche Vorlage zur Abrundung der neuen Regelung sinnvoll sein.
Betroffener Personenkreis
Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,
- wenn es für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendliche - (SGB VIII) benötigt wird. Die Vorschrift richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
Beispiel: Die Einstellung eines Sozialarbeiters im Jugendamt. - demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen. Das erweiterte Führungszeugnis betrifft also nicht nur Arbeitsverhältnisse. Ein Sportverein kann auch von einem ehrenamtlich tätigen Jugendtrainer die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen.
Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses
Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.
Weitere Informationen zum Thema erweitertes Führungszeignis finden sich auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums unter diesem Link.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
ik
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