Kinderschutz

Thema im Bundestag: Versuchsstrafbarkeit des Cyber-Groomings

Die Strafverfolgung von Cybergrooming, des Ansprechens von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte, war Thema einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss. Die Mehrzahl der acht Sachverständigen hält die Neuregelung im Gesetzentwurf der Bundesregierung für angemessen, in einigen Stellungnahmen wurden aber auch Nachbesserungen vorgeschlagen.

07.11.2019

Anlass der Anhörung war ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/13836, PDF, 456 KB), mit dem das Strafgesetzbuch (StGB) dahingehend geändert werden soll, dass auch der sogenannte untaugliche Versuch, in denen der Täter irrig annimmt, auf ein Kind - ein Scheinkind - einzuwirken, unter Strafe gestellt wird.

Der Versuch des Cybergroomings ist nicht strafbar

Unter Cybergrooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Das Cybergrooming ist gemäß § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder um b) eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 StGB oder nach § 184b Absatz 3 StGB zu begehen.

Die Gefahr für Kinder, Opfer von Cybergrooming zu werden, hat nach Auskunft der Bundesregierung in den letzten Jahren weiter zugenommen. Denn die Digitalisierung schreitet voran und die Nutzung digitaler Dienste ist auch bei Kindern weit verbreitet. Zwar sei der Straftatbestand sehr weit gefasst und stellt angesichts der Gefahren für Kinder in der digitalen Welt bereits eine frühe Vorbereitungshandlung unter Strafe. Er greife jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert. Denn nach § 176 Absatz 6 zweiter Halbsatz StGB ist der Versuch des Cybergroomings ausdrücklich nicht strafbar. Dies gilt somit auch für die vorgenannten Fälle des untauglichen Versuchs, in denen der Täter auf ein „Scheinkind“ einwirkt.

Schutz von Kindern im Sinne einer Spezialprävention

Der strafrechtliche Schutz von Kindern müsse jedoch auch dann effektiv sein, wenn Täter, insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken. Hier dürfe es im Sinne einer effektiven General- beziehungsweise Spezialprävention für eine Strafbarkeit des Täters nicht davon abhängen, ob das von ihm über das Internet kontaktierte Tatopfer seinen Vorstellungen entsprechend tatsächlich ein Kind sei oder nicht. Außerdem bestehe Änderungsbedarf bei der Subsidiaritätsklausel des Straftatbestands der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB).

Unter Hinweis auf den Wortlaut der Norm habe der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass § 184i Absatz 1 StGB – entgegen dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers – auch von Strafvorschriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt werde, die keine Sexualdelikte sind, wie zum Beispiel die Körperverletzung.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Durch die Änderung des § 176 Absatz 6 StGB soll im Hinblick auf das Cybergrooming eine Versuchsstrafbarkeit für die Konstellationen des untauglichen Versuchs eingeführt werden, in denen der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken. Durch eine Änderung von § 184i Absatz 1 StGB werde die Reichweite der Subsidiaritätsklausel beim Straftatbestand der sexuellen Belästigung auf die Vorschriften des Dreizehnten Abschnittes des Besonderen Teils des StGB begrenzt.

Die Mehrzahl der acht Sachverständigen hält die Neuregelung für angemessen, in einigen Stellungnahmen wurden aber auch Nachbesserungen vorgeschlagen. Die Fragen der Abgeordneten betrafen vor allem Möglichkeiten, die Strafverfolgung zu verbessern. Dabei ging es unter anderem um den Aspekt der Vorbereitungsstrafbarkeit, den Einsatz technischer Mittel, um besseren Zugang zu Tätern im Internet zu bekommen, und um die Frage, ob nicht bereits ein Anfangsverdacht ausreiche, gegen mutmaßliche Täter vorzugehen.

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss

Thomas Weigend, Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln, sagte, er ziehe der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlagenen Lösung einer allgemeinen Versuchsstrafbarkeit eine Regelung vor, die zielgenau einen untauglichen Versuch des Einwirkens auf ein Kind erfasst. Insofern sei dem Anliegen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zuzustimmen. Problematisch sei jedoch die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung: Der Versuch ist nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind. Denn die Vollendung der Tat scheitere ja nicht an der irrigen Annahme des Täters, sondern daran, dass er tatsächlich nicht auf ein Kind einwirkt.

Dominik Brodowski von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes begrüßte den Gesetzentwurf grundsätzlich, auch wenn er mit den Mitteln des materiellen Strafrechts ein prozessuales Problem zu lösen suche. Die Neuregelung ermögliche es in Fällen des Cybergrooming gegenüber einem Scheinkind , also einem Ermittler, einen Anfangsverdacht zu begründen, der auch als Türöffner für strafprozessuale Maßnahmen dienen könne. Zum Vorschlag des Bundesrats, mit diesem Gesetz zugleich Ermittlern die Befugnis zu geben, virtuelle Kinderpornografie als taktisches Posting oder Keuschheitsprobe zu verbreiten, erklärte Brodowski, er habe durchgreifende Zweifel an der Verhältnismäßigkeit solch einer Maßnahme.

Oberstaatsanwalt Thomas Goger von der Zentralstelle Cybercrime Bayern bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg sagte, das Anliegen von Bundesregierung und Bundesrat sei aus Sicht der Praxis uneingeschränkt zu begrüßen. Die geltende Rechtslage führe regelmäßig dazu, dass Täter zum Beispiel nur deswegen straffrei blieben, weil sie nicht mit einem Kind, sondern mit einem nicht-offen ermittelnden Polizeibeamten, einem verdeckten Ermittler oder einer sonstigen erwachsenen Person kommunizierten. Er gebe aber der weitergehenden Fassung des Bundesrates den Vorzug. Es überzeuge nicht, lediglich den untauglichen Versuch unter Strafe zu stellen, den an sich tauglichen Versuch, der zudem die konkrete Gefahr der Einwirkung auf ein echtes Kind schafft, im Gegenzug aber nicht.

Mit Peter Egetemaier, Leiter der Kriminalpolizeidirektion Freiburg, begrüßte ein weiterer Praktiker die geplante Gesetzesänderung. Die Ermittlungsbehörden müssten gerade im Bereich des sexuellen Missbrauchs ein Instrumentarium an die Hand bekommen, das eine effektive Bekämpfung derartiger Straftaten ermöglicht, und rechtsfreie Räume im Internet müssten konsequent beseitigt werden. Die bloße polizeirechtliche Gefährderansprache sei ein stumpfes Schwert. Er sprach sich für den Einsatz computergenerierten kinderpornographischen Materials aus, um den Zugang zu pädokriminellen Bereichen eröffnen, die sich Ermittlungen und Strafverfolgung bislang entziehen konnten.

Holger Kind, Erster Kriminalhauptkommissar beim Bundeskriminalamt (BKA), sagte, der Entwurf ermögliche seit langem geforderte effizientere Ermittlungen. Ein großes Dunkelfeld lasse sich so besser aufhellen, denn es gebe viele Täter, aber nur wenige Ermittlungen. Er empfahl, die Strafbarkeit auch auf Kinder unter 16 Jahren auszudehnen. Der BKA-Vertreter mahnte grundlegend verbesserte Rahmenbedingungen für die Ermittler an. Dazu gehörten sowohl mehr Personal als auch die Möglichkeit, Kommunikationsdaten von Tätern zu speichern, also die Vorratsdatenspeicherung.

Bedenken gegen den Entwurf äußerte dagegen Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Mit dem Entwurf werde eine Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze betrieben, die einen konkreten Bezug zu Rechtsgutsverletzungen nicht oder annähernd nicht mehr aufweise und daher unter Gesichtspunkten des Schuldprinzips sowie des legitimen Strafrechtszwecks bedenklich sei. Bedenken bestünden zum anderen auch dagegen, eine Strafbarkeit einzuführen, die sich im Wesentlichen als Begleitmaßnahme von polizeilicher Ermittlungstätigkeit darstelle. Keine Einwände habe er dagegen gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene gesetzliche Regelung der sogenannten Keuschheitsprobe beim Einsatz Verdeckter Ermittler bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bereich der Kinderpornografie. Entsprechende dienstliche Handlungen dürften allerdings allein im Rahmen eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens und ausschließlich unter Verwendung von fiktivem Material zulässig sein.

Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt eine Versuchsstrafbarkeit ab. Dies sei auch bei einem Scheinkind nicht geboten, sagte Jenny Lederer, Mitglied im DAV-Strafrechtsausschuss. Sie kritisierte die damit einhergehende weite Vorverlagerung der Strafbarkeit. Der Entwurf sei zudem nicht überzeugend und auch konturlos ausgestaltet. Durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt werde kein Rechtsgut verletzt. Das Strafrecht müsse Ultima Ratio bleiben, sagte Lederer, die den Bundesratsvorschlag zum Thema Keuschheitsprobe ebenfalls unterstützte.

Die Psychologin Julia von Weiler vom Verein Innocence in Danger sagte, die Strafverfolger müssten in die Lage versetzt werden, eine aktive Rolle in der Ermittlung von Cybergrooming zu übernehmen. Ihre Möglichkeiten dürften nicht ausschließlich auf der Kraft und dem Mut betroffener Kinder und Jugendlichen basieren. Es dürfe keine Rolle spielen ob das Gegenüber tatsächlich ein Kind oder aber Polizisten auf Online-Streife sind. Die Strafverfolgung sei so wichtig, betonte von Weiler, weil es für Kinder und Jugendliche noch viel schwieriger als für Erwachsene sei, eine Online- beziehungsweise Digital-Gesprächssituation halbwegs richtig einzuschätzen. Dazu komme, dass Kinder ihre Kenntnisse häufig überschätzen würden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib - heute im bundestag Nr. 1243 vom 07.11.2019

Redaktion: Kerstin Boller

Back to Top