Kinder- und Jugendschutz

Stellungnahme der Kinderschutz-Zentren zum „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“

Mit dem Gesetzentwurf wird auf die jüngsten Kinderschutzfälle reagiert. Die Dimension und das Ausmaß sexueller Gewalt an Kindern haben Fassungslosigkeit und Beunruhigung hervorgerufen und stellen die staatlichen und professionellen Systeme vor immense Herausforderungen. Die Kinderschutz-Zentren haben zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einzelnen Stellung bezogen.

21.09.2020

Mit der Gesetzesinitiative wird ein generalpräventiver Ansatz formuliert, bei dem aber bedacht werden muss, dass erhöhte Strafrahmen einerseits nicht als das geeignete Instrument erscheinen, andererseits damit die Zugänge und Möglichkeiten von Hilfen beeinträchtigt werden können, auch weil der Geheimhaltungsdruck in den Familien steigt und sich damit die Belastung für die Kinder erhöht. Viele Bestrebungen und Vorschläge der letzten Jahre, die auch von den Kinderschutz-Zentren unterstützt wurden, finden jedoch Eingang in das Gesetzesvorhaben. Inwiefern der vorliegende Gesetzentwurf damit aber dem Anspruch gerecht wird, ein „ganzheitliches Konzept“ (vgl. S.1 des Entwurfs) für den Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt vorzulegen, darf bezweifelt werden. Der Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt erfordert vor allem adäquate niedrigschwellige Hilfen und Schutzmaßnahmen – jenseits von Strafjustiz. Die Kinderschutz-Zentren haben zu dem Entwurf im Einzelnen Stellung genommen.

1. Zur Verwendung von Begriffen und Begrifflichkeiten

Die Auseinandersetzung mit der Thematik der sexuellen Gewalt ist komplex und bedarf einer reflektierten sprachlichen Grundlage. Deutlich wird dies insbesondere in der Debatte um die sinnvolle Verwendung und Abgrenzung von thematischen Begrifflichkeiten.

Die Einführung der Begrifflichkeit der „sexualisierten Gewalt“ in das StGB entspricht unserer Ansicht nach zunächst besser als bislang der Konstruktion und den Ausprägungen des Problems. Was zur Begrifflichkeit sexualisierte Gewalt im Unterschied zu sexueller Gewalt geführt hat, ist jedoch noch einmal zu reflektieren, denn sexualisierte Gewalt impliziert eine soziale Hierarchisierung, die nicht das Kernproblem sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche trifft. Hierbei geht es ja viel mehr um Macht und Ausbeutung für die Bedürfnisse der Gewalt Ausübenden. Insofern plädieren wir hier für eine weitere begriffliche Schärfung. In unserer Stellungnahme verwenden wir daher konsequent den Begriff „sexuelle Gewalt an Kindern“.

In diesem Zusammenhang kritisieren wir nachdrücklich den verwendeten Begriff der „Kinderpornografie“. Denn es handelt sich hier bei immer um Darstellungen von sexueller Gewalt an Kindern, diese sollten nicht als „Pornografie“ sprachlich bagatellisiert und normalisiert werden.

2. Zu den geplanten Änderungen im Strafgesetzbuch

Grundsätzlich muss aufgrund bestehender Evidenzen kritisch hinterfragt werden, ob eine Strafverschärfung einer höheren Abschreckung oder gar dem intendierten Ziel des Kinderschutzes dientund ob angesichts gewerblicher Strukturen von Kinderhandel und Ausbeutung nicht eher die Ermittlungsbehörden gestärkt werden müssen.

Die geplante Einteilung in §176 a-d StGB und die Formulierung verschiedener Straftatbestände entspricht stärker der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Sie lässt jedoch auch Fragen offen. So hat die Bedeutung von sexueller Gewalt ohne Körperkontakt sicherlich zugenommen, ebenso ist die Vorbereitung sexueller Gewalt ein wichtiges Thema, allerdings sicher besonders schwer zu fassen und zu operationalisieren, was sich in Strafrechtsverfahren als Erschwernis wird herausstellen können. In §176 c StGB wird auf die Kategorie der sexualisierten Gewalt mit Körperkontakt verzichtet zu Gunsten einer Kategorie schwere sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Hier bleibt die Definition der Schwere in der Schwebe, außerdem scheint die Kategorie nicht ganz so schweren Fällen sexueller Gewalt gegen Kinder nicht gerecht werden zu können.

Im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren wie auch die Fallprozesszusammenarbeit ist weitergehend sicherzustellen, dass kindgerechte Befragungen und Prozesse in Gang gesetzt, unter dem Primat des Kindeswohls durchgeführt und zusätzliche Traumatisierungen ausgeschlossen werden. Somit bedarf es einer guten Klärung zwischen strafrechtlichen Feststellungen und Hilfeprozessen. Kinder und Jugendliche brauchen hier klare Einordnungen, vor allem aber Hilfeangebote, die nicht von strafrechtlichen Interventionen überlagert werden. Es gilt vor allem zu vermeiden, dass der Zugang zu Kindern, Jugendlichen, aber auch Familien nicht von Beginn an versperrt wird und somit Hilfe unmöglich gemacht wird. Kinderschutz darf vor strafrechtlichen Interessen und Belangen nicht halt machen, sondern braucht auch im Gesetzesentwurf einen sicheren Platz.

Die grundsätzlich zu begrüßende Beschleunigung von Verfahren sowohl im Familien-als auch im Strafrecht bedarf noch einmal der Betonung, auch hier müssen jedoch Kriterien des Kindeswohls einbezogen werden, was etwa den Zeitpunkt von Befragungen von Kindern und Jugendlichen anbelangt. In Strafverfahren geplante Abläufe, die Kinder und Jugendliche direkt betreffen, müssen unter dem Aspekt möglicher Kindeswohlgefährdung einerseits, unter dem Aspekt möglicher Traumatisierung bzw. Retraumatisierung andererseits geprüft und entschieden werden, wenn der Gesetzesentwurf dem Ziel, Kinderschutz zu befördern, gerecht werden möchte. Schließlich sollte auch das Begutachtungsverfahren im Strafrecht Thema des Gesetzesentwurfs werden. Glaubhaftigkeitsprüfungen für kindliche Aussagenmüssen so gestaltet werden, dass sie Kindern und Jugendlichen transparent und verstehbar erklärt werden können; dies übrigens ist eine Forderung bezogen auf das gesamte Strafverfahren. Außerdem müssen deutlicher als bisher in aussagepsychologische Begutachtungen entwicklungspsychologische und traumatheoretische Aspekte einfließen.

3. Zu den geplanten Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz

Der Qualifizierung des gerichtlichen Verfahrens auch im Hinblick auf die Orientierung an den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen kommt aus unserer Sicht eine besonders hohe Bedeutung zu. Hierzu begrüßen wir die Veränderungen zur Qualifizierung von Familienrichter*innen als Voraussetzung zu deren Amtsausübung. Damit ist ein wichtiger Punkt angesprochen, den die Kinderschutz-Zentren seit langem fordern. Eine Konkretisierung der dafür notwendigen Qualifikationen und Qualifizierungen nach Inhalten, Fortbildungsstandards, Zeitrahmen etc. muss aus unserer Sicht allerdings erfolgen, die Aufzählung in Artikel 3 GVG greift hierbei zu kurz. Entwicklungspsychologie und Gesprächsführung sind sicher wichtige und benannte Bausteine, Traumatheorie und die Dynamik sexueller Ausbeutungssituationen sind ebenfalls explizit zu nennen. Gleiches gilt für die Jugendrichter*innen in Artikel 6 des Jugendgerichtsgesetzes. Es ist festzuhalten, dass Qualifizierung ein prozesshaftes Geschehen ist, dem nicht mit einer einmaligen Fortbildung Genüge getragen wird; eine dauerhafte Fortbildungsverpflichtung mit regelmäßigen Auffrischungen scheint dem Themaangemessen.

4. Zu den geplanten Änderungen im FamFG

Die Veränderungen im FamFGzum Einsatz des Verfahrensbeistands (§158 FamFG) begrüßen wir ausdrücklich. Die Verfahrensbeistandschaft ist als parteiliche Interessenvertretung des Kindes ein unverzichtbarer Bestandteil des familiengerichtlichen Verfahrens zur Einbringung des Kindeswillens und Sicherstellung des Kindeswohls, daher bedarf es keiner Einschränkung wie in §158 FamFG, Absatz 1. Die Qualität der Verfahrensbeistandschaft ist weiterhin ausschlaggebend für die bestmögliche Interessenvertretung der Kinder und Durchsetzung ihrer Rechte. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die komplexen fachlichen und sozialen Anforderungen dieser verantwortungsvollen Aufgabe im Gesetzesentwurf aufgegriffen und geregelt werden. Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass es in der Praxis derzeit nicht möglich ist, flächendeckend entsprechend qualifizierte Verfahrensbeistände zu bestellen. Insbesondere in ländlichen Regionen herrscht oftmals trotz der derzeit geringeren Anforderungen bereits heute ein quantitativer Mangel. Diese Situation wird sich noch verschärfen. Notwendig wäre hier die Entwicklung von Anforderungsprofilen und die Förderung und entsprechender Weiterbildungsstrategien.

Der Zugang zu psychosozialer Prozessbegleitung als nicht-rechtliche Hilfe mit qualifizierter Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens mit dem Ziel, Belastungen zu reduzieren und Betroffene zu stabilisieren, ist gesetzlich festzuschreiben. Dieser Anspruch darf dabei nicht an Bedingungen, wie den Antrag durch Eltern oder im Hinblick auf die Bewertung der Schwere eines erlittenen Verbrechens, geknüpft werden.

Auch die verpflichtende und altersunabhängige Anhörung des Kindes in §159 FamFG ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung und ein Aspekt in der Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention. Allerdings müssen dafür die entsprechenden Ressourcen, Unterstützungsleistungen und Kompetenzen vorhanden sein, Kinder und Jugendliche ihrem Entwicklungsstand entsprechend einzubeziehen und anzuhören. Inklusive Aspekte müssen hier ebenfalls Berücksichtigung finden. Auch muss die Einbeziehung von Kindern nach Bedingungen des Kindeswohls und Kindeswillens geprüft und gestaltet werden.

5. Was brauchen Kinder und Jugendliche im Kontext (sexueller) Gewalt?

Fälle von sexueller Gewalt sind komplexe Fallkonstellationen, in denen Kinder in ganz unterschiedliche psychodynamische Kontexte und Strukturen eingebunden und von ihnen abhängig bzw. ihnen ausgeliefert sind. Kinder und Jugendliche wirksam zu schützen heißt zunächst, solche Zusammenhänge zu erkennen und zu verstehen und Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit eines niedrigschwelligen Zugangs zu bieten, um sich zu öffnen und Veränderung zu ermöglichen.

Kinder und Jugendlichen brauchen in diesen Situationen vor allem kontinuierliche und niedrigschwellig verfügbare Ansprechpartner. Sie benötigen Zeit und Abstand und Professionelle, die über entsprechende Kompetenzen der Befragung und Beratung verfügen. Sie brauchen Anlaufstellen und therapeutische Angebote. Sie brauchen eine schnelle, individuell-fallspezifisch-koordinierte Hilfestellung und Begleitung, die differenziert zwischen Symptomatik, Beziehungsdynamik und möglicherweise weiterführenden Gefährdungskontexten in der Familie und darüber hinaus oder in der digitalen Welt. Sie brauchen jeweils fallspezifisch die Berücksichtigung oder Einbeziehung ihrer Familien und Bezugspersonen, die dann ihrerseits wieder Hilfe und Unterstützung benötigen, immer im Sinne ihres Schutzes und der Verarbeitung des Erlebten. Sie brauchen gute und angemessene Beteiligung, um die Gestaltung ihres Lebens, die ihnen oft im Kontext des Gewaltgeschehens genommen wurde, allmählich wieder in die eigene Hand zu bekommen. Diese besonderen Bedürfnisse und kindlichen Bedarfe bleiben im strafrechtlichen Verfahren unberührt, kommen aber doch auch dort zum Tragen.

Zusammenfassung

  • Schutz für Kinder und Jugendliche wird durch präventive Haltungen und Angebote wie durch sichere Verfügbarkeit von Hilfen am ehesten sichergestellt. Eine Strafrechtsreform wird ihrer Idee, zum Kinderschutz beizutragen, nur dann gerecht, wenn sie in der Verknüpfung mit präventiven und Hilfe-Strukturen steht. Strafrechtliche Belange dürfen nicht steuern, ob und wann Kinder, Jugendliche und Familien Hilfe, Beratung und therapeutische Begleitung erfahren.
  • Schutz für Kinder und Jugendliche muss auch im Strafverfahren Priorität haben. Bedingungsloses Recht auf qualifizierte Verfahrensbeistandschaft (rechtliche Hilfe) und psychosoziale Prozessbegleitung (nicht rechtliche Hilfe) müssen für Kinder und Jugendliche verbrieft sein. Alle Schritte im Strafverfahren sind hinsichtlich möglicher Gefährdung und Traumatisierung für Kinder und Jugendliche zu prüfen. Kinder und Jugendliche brauchen im Strafverfahren die Gewissheit, in der Rolle als Kind bzw. Jugendliche*r gesehen und ernst genommen zu sein, nicht in der als nur Aussagende*r oder ‚Beweismittel‘ zu stehen.
  • Leitend auch in Strafverfahren müssen die Rechte und die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sein. Hier sind beispielhaft das Recht der Aussageverweigerung zu nennen wie auch das Recht auf unbedingte Wertschätzung unabhängig von der Qualität einer Aussage. Die Beteiligung von Kindern als Grundrecht muss ebenfalls Aspekte des Kindeswohls und Kindeswillens regelhaft berücksichtigen.

Die Stellungnahme der Kinderschutz-Zentren zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ (PDF, 259 KB) steht auf deren Webseite zum Download zur Verfügung.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e.V. vom 14.09.2020

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