Kinderschutz
Sexueller Kindesmissbrauch in Institutionen: Kommission veröffentlicht Empfehlungen für Aufarbeitungsprozesse
Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs hat ihre Empfehlungen zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs in Institutionen veröffentlicht. Damit bekommen private, öffentliche oder nichtstaatliche Einrichtungen verbindliche Kriterien an die Hand, um zurückliegenden sexuellen Kindesmissbrauch in ihrer Institution aufzuarbeiten.
10.12.2019
Seit 2016 haben sich rund 1.500 Betroffene von sexuellem Missbrauch in Familien und Institutionen der Kommission in einer Anhörung oder mit einem schriftlichen Bericht anvertraut. Aus diesen Berichten konnten viele Erkenntnisse für die Empfehlungen gewonnen werden.
Klare Kriterien zu Rechten von Betroffenen und Pflichten von Institutionen
Prof. Dr. Sabine Andresen, Vorsitzende der Kommission: „Institutionen, die Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch aufarbeiten wollen, wissen oft nicht, wie sie vorgehen sollen. Auch für heute erwachsene Betroffene, die Aufarbeitung einfordern und von Widerständen in Institutionen berichten, ist es wichtig, dass sie auf klare Kriterien zurückgreifen können. Um diese Lücke zu schließen, hat die Kommission ein Empfehlungspapier zu Rechten von Betroffenen und Pflichten von Institutionen in Aufarbeitungsprozessen entwickelt. Damit wird es möglich, gegenüber Institutionen einzufordern, dass sie nicht planlos und willkürlich vorgehen, sondern sich an übergreifenden Kriterien orientieren.“
Institutionen haben in der Vergangenheit nur selten Aufarbeitung betrieben, auch weil sexueller Kindesmissbrauch als Gewaltform nur wenig im öffentlichen Bewusstsein war und Betroffene nicht gehört wurden. Das ist heute anders. „Wenn Mädchen oder Jungen sexualisierte Gewalt in Heimen oder Internaten, Kirchen, Schulen oder Vereinen wie dem Sport oder anderen Freizeitbereichen erlebt haben, sind diese Einrichtungen dazu verpflichtet, sich mit ihrer Gewaltgeschichte auseinanderzusetzen und durch Aufarbeitung Verantwortung für die Vergangenheit in ihrer Institution zu übernehmen“, so Prof. Dr. Sabine Andresen. „Das sind sie den heute erwachsenen betroffenen Menschen schuldig, aber auch den Kindern und Jugendlichen, die sich in ihrer Institution aufhalten und ein Recht darauf haben, geschützt zu werden.“
Prävention nur durch Aufarbeitung möglich
Viele Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben in den letzten Jahren Schutzkonzepte eingeführt. Prävention läuft ohne tiefgreifende Aufarbeitung jedoch Gefahr, wirkungslos zu bleiben, wenn Strukturen, die Missbrauch in einer Institution ermöglicht haben, unbekannt bleiben und weiterhin bestehen. Aufarbeitung fragt: Waren Kinder und Jugendliche in der Vergangenheit sexualisierter Gewalt ausgesetzt? Welche persönlichen sozialen Folgen hatte das für die Betroffenen? Wer sind die Täter oder Täterinnen und arbeiten sie noch heute mit Kindern oder Jugendlichen? Wer waren die Mitwissenden, die nichts unternommen haben, um Kindern und Jugendlichen zu helfen? Kann aufgezeigt werden, was sie gebraucht hätten, um Mädchen und Jungen besser zu schützen?
Gelingensfaktoren für Aufarbeitungsprozesse
Die Empfehlungen der Kommission benennen u.a. die Voraussetzungen, damit das Recht von Betroffenen auf Aufarbeitung verwirklicht werden kann. Dazu gehört an erster Stelle eine aufgeschlossene Haltung gegenüber den Rechten der Betroffenen und den Pflichten der Institution. Von entscheidender Bedeutung ist zudem, dass der Aufarbeitungsprozess von einem unabhängigen Aufarbeitungsteam geleitet wird. Eine öffentliche Bekanntmachung, Möglichkeiten für eine Beteiligung von Betroffenen an dem Prozess, Transparenz, Hilfs- und Begleitangebote und die Vernetzung von Betroffenen sind ebenfalls wichtige Bedingungen für eine gelingende Aufarbeitung.
Des Weiteren gehen die Empfehlungen auf Rechtsfragen ein, auf die verschiedenen Beteiligten im Aufarbeitungsprozess, auf Fragen der Finanzierung, auf Methoden und Formate der Aufarbeitung, auf die Gestaltung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, auf Formate der Anerkennung und nicht zuletzt darauf, wie Prävention und Schutz von Kindern nach der Aufarbeitung gestärkt werden können.
Die Kommission liefert mit ihren Empfehlungen erstmals verbindliche Kriterien für Aufarbeitungsprozesse. Damit diese gelingen, braucht es jedoch von jeder Institution den Willen zur Aufarbeitung.
Weiterführende Informationen
Die Empfehlungen zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauch in Institutionen stehen auf der Webseite der Aufarbeitungskommission zum Download zur Verfügung.
Die Kommission stellte am 3. Dezember 2019 die Empfehlungen im Rahmen einer Tagung in Berlin vor, bei der sich Betroffene und weitere Expertinnen und Experten zur Aufarbeitung in Institutionen austauschen. Die Tagung wurde auf der Internetseite der Kommission www.aufarbeitungskommission.de per Livestream übertagen.
Im September 2019 hatte die Kommission bereits eine Studie mit Erwartungen von Betroffenen an Aufarbeitung veröffentlicht.
Betroffene und weitere Zeitzeuginnen und Zeitzeugen, die sich über die Arbeit der Kommission informieren oder sich für eine vertrauliche Anhörung anmelden oder einen schriftlichen Bericht einreichen möchten, können sich telefonisch (0800 4030040 – anonym und kostenfrei), per E-Mail oder Brief an die Kommission wenden.
Quelle: Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs vom 03.12.2019
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