Kinderschutz
Neue Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden in Fällen sexueller Gewalt gegen Kinder und Heranwachsende vorgelegt
Die Arbeitsgruppe II des Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich hat Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden in Fällen sexueller Gewalt gegen Kinder und Heranwachsende erarbeitet und beschlossen.
11.03.2011
Anlässlich der Veröffentlichung erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 10. März 2011, dass sie freiwillige Selbstverpflichtung dem „Unter-den-Teppich-Kehren“ ein Ende setze. "Die Institutionen erhalten konkrete Handlungsanleitungen zum Umgang mit Missbrauchsverdacht. Die neuen Leitlinien stellen sicher, dass die Institutionen beim Verdacht auf sexuellen Missbrauch zügig die Strafverfolgungsbehörden einschalten - ohne Rücksichtnahme auf Eigeninteressen. Diese Selbstverpflichtung ermöglicht strafrechtliche Maßnahmen gegen die Täter und sichert gleichzeitig den Schutz der Opfer vor weiteren Übergriffen", so die Bundesjustizministerin.
Alle an der BMJ-Arbeitsgruppe des Runden Tisches beteiligten öffentlichen und privaten Institutionen, die Adressaten der Leitlinien sind, hätten den Leitlinien zugestimmt. In langen und intensiven Diskussionen sei es gelungen, den Schutzauftrag der Institutionen für das Kindeswohl mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in Einklang zu bringen. Ein Zwei-Säulen-System ermögliche das abgestimmte Vorgehen von Strafverfolgungsbehörden und betroffenen Institutionen.
Wie das Bundesjustizministerium weiter mitteilte, sind die Leitlinien sind keine Rechtsnorm und gelten daher nicht unmittelbar. Sie müssten durch die Institution im Wege der Selbstverpflichtung in Kraft gesetzt werden. Hierbei könne und solle den Besonderheiten der jeweiligen Institution Rechnung getragen werden. Aber auch eine Selbstverpflichtung setze Standards und führe zu einer Verpflichtung, welche der Entschließungsfreiheit der betroffenen Institutionen Grenzen setze. Dies sei gewollt. Daher hätten Wünsche einzelner AG-Teilnehmer, welche die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft von einer Verurteilungsprognose auf der Basis der ersten Verdachtsmomente abhängig machen wollten, nicht berücksichtigt werden können. Eine derartige Erfolgsprognose hätte, so das BMJ, einen unbegrenzten Beurteilungsspielraum eröffnet mit der Folge, dass sich an der bisherigen Praxis nichts hätte ändern müssen.
Zur Verbesserung der Koordinierung will das Bundesjustizministerium ergänzend auf eine Änderung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren bzw. der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen zusammen mit den Ländern hinwirken.
Mehr Informationen: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RunderTisch_Leitlinien_zur_Einschaltung_der_Strafverfolgungsbehoerden.pdf?__blob=publicationFile
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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