Kinderschutz
Fortbildung des Schulpsychologischen Dienstes in Thüringen erfolgreich abgeschlossen
Seit Dezember 2008 ist das Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule in Kraft. Der darin formulierte § 55 a Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) beinhaltet die Verpflichtung aller Lehrerinnen und Lehrer, Anhaltspunkten für Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder einer sonstigen ernsthaften Gefährdung des Wohls eines Schülers nachzugehen.
02.12.2009
„Die „Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der ressortübergreifenden Kooperation beim Kinderschutz in Thüringen“ enthält auch die Handlungsschritte für Lehrerinnen und Lehrer, die sie bei der Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung in der Schule nach § 55 a ThürSchulG unterstützen sollen. Zusätzlich werden Mitarbeiterinnen des Schulpsychologischen Dienstes und alle Beratungslehrer und Beratungslehrerinnen Thüringens zu „anderen erfahrenen Fachkräften“ - wie im Gesetz formuliert - fortgebildet. In diese Fortbildung fließen die Erfahrungen der Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a SGB VIII durch die Jugendhilfe ein. Die Fortbildung der ersten Zielgruppe - des Schulpsychologischen Dienstes - ist nunmehr erfolgreich abgeschlossen“, so der Staatssekretär im Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Dr. Hartmut Schubert.
Schwerpunktthemen der Fortbildung waren dabei unter anderem die Wahrnehmung von Anzeichen für eine Gefährdung aus ärztlicher Sicht, diagnostisches Fallverstehen, Gesprächsführung, Kooperation mit den Jugendämtern, Aufgaben von Polizei, Justiz und anderen im Kinderschutz tätigen Personen.
Die Fortbildung der zweiten Zielgruppe, der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer, erfolgt in den Jahren 2010/2011 durch das Landesjugendamt gemeinsam mit den Schul- und Jugendämtern und den regionalen Netzwerken. „Ziel ist es, an jeder Schule eine „andere erfahrene Fachkraft“ als kompetenten Ansprechpartner zur Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer auszubilden, damit diese ihre Verantwortung nach § 55 a ThürSchulG wahrnehmen können“, so Staatssekretär Dr. Schubert abschließend.
Quelle: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit - Landesjugendamt
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