Kinderschutz
Bekämpfung von Kinderehen: Ehemündig ab 18 Jahren
Die Bundesregierung geht entschieden gegen Kinderehen vor. Künftig ist eine Eheschließung nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Dies gilt auch für im Ausland geschlossene Ehen zwischen Minderjährigen, so ein Beschluss des Kabinetts. Die bisherige Praxis der Inobhutnahme auch von verheirateten unbegleiteten Minderjährigen wird bestätigt.
06.04.2017
Minderjährige in Deutschland sollen vor zu früher Heirat geschützt werden. Außerdem gelten künftig klarere Regeln für den Umgang mit Ehen, die von Minderjährigen nach ausländischem Recht geschlossen wurden.
Wohl der Jugendlichen an erster Stelle
Das Alter der sogenannten Ehemündigkeit wird im Interesse des Kindeswohls auf 18 Jahre festgelegt. Eheschließungen sind künftig also nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Bisher kann das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien. Diese Möglichkeit soll entfallen.
Neue Regelungen für verheiratete Minderjährige
Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.
Hatte einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe nach dem Gesetzentwurf automatisch unwirksam. Sie braucht nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.
Praxis der Jugendämter bestätigt
Nach dem Gesetzentwurf müssen die Jugendämter minderjährige unbegleitete Flüchtlinge künftig in Obhut nehmen, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die bereits verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt und gestärkt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind - insbesondere, ob der Minderjährige von seinem Ehegatten getrennt werden muss.
Wer als Minderjähriger geheiratet hat, soll infolge der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine asyl- und aufenthaltsrechtliche Vor- oder Nachteile haben. Deshalb sieht der Gesetzentwurf entsprechende Änderungen des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes vor.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 05.04.2017
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