Kinderschutz

Baden-Württembergs Justizminister stellt Broschüre „Stark gegen häusliche Gewalt“ vor

Baden-Württembergs Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll stellte heute eine neue Informationsbroschüre seines Hauses zum Gewaltschutzgesetz vor. „Wir wollen die Opfer ermutigen, häusliche Gewalt nicht einfach hinzunehmen. Ein möglichst leichter Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz ist dabei von ganz entscheidender Bedeutung“, so Goll.

12.04.2010

12.04.2010 „Gewalt im häuslichen Bereich trifft die Opfer meist besonders schwer. Die eigene Wohnung wird zu einem Ort der Bedrohung. Dort, wo eigentlich Raum für Ruhe und Erholung sein sollte, wird das menschliche Sicherheitsbedürfnis in seinem Kernbereich verletzt. Häusliche Gewalt ist erschreckend häufig und in allen Bevölkerungsschichten anzutreffen. Da die Täter oft nahestehende Personen sind, führen die Erlebnisse zu einer zusätzlichen starken Verunsicherung der Opfer. Häusliche Gewalt ist aber keine Privatsache!“, erklärte Baden-Württembergs Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP) heute in Stuttgart. Der Minister stellte eine neue Informationsbroschüre seines Hauses zum Gewaltschutzgesetz vor. 

Vielfältige gerichtliche Schutzanordnungen möglich

„Stark gegen häusliche Gewalt“ lautet denn auch die eindeutige Botschaft des Ministers. Mit der Broschüre will Goll den Opfern helfen, die wichtigsten Fragen zum Gewaltschutzverfahren verständlich und übersichtlich zu beantworten. „Die von häuslicher Gewalt Betroffenen sollen ihre Scheu verlieren, die Hilfe des Gerichts zu suchen. Wir wollen Ihnen aufzeigen, wie sie mit einem Antrag bei Gericht das Gewaltschutzverfahren in Gang setzen und welche Folgen das hat“. So könne das Gericht zur Abwendung weiterer Taten dem Täter verbieten, die Wohnung des Opfers zu betreten oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten. Auch könne das Gericht bestimmen, dass der Täter keine Verbindung mehr zum Opfer aufnehmen dürfe oder die gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer alleine zu überlassen habe. Bei Verstößen gegen diese Anordnungen könne der Gerichtsvollzieher unmittelbaren Zwang anwenden, bei Bedarf auch mit Hilfe der Polizei. Zudem drohten Ordnungsgelder und Ordnungshaft. Dort wo ein Gericht über eine Schutzmaßnahme entschieden habe - ein Vergleich habe diese Wirkung nicht - stelle der Verstoß gegen die gerichtliche Schutzmaßnahme außerdem eine Straftat dar, die mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr gebüßt würden, so Goll. 

Schutz für Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt sind

„Mit der Broschüre informieren wir auch über die möglichen Schritte, wenn Kinder Opfer von häuslicher Gewalt sind. Dann gelten anstelle des Gewaltschutzgesetzes besondere familienrechtliche Vorschriften“, erläuterte Goll. Wenn das Kindeswohl gefährdet sei und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht ausreichend gewillt oder in der Lage seien, treffe das Familiengericht die zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen. Diese reichten von Verboten gegen den Täter, die Familienwohnung zu nutzen über spezielle Kontaktverbote bis hin zur Entziehung der elterlichen Sorge des Täters für das Kind. Zwar werde das Familiengericht zum Schutz eines Kindes auch ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen tätig, sobald es Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erfahre. „Oft bekommt das Gericht aber nur aus Zufall mit, dass Kindern häusliche Gewalt angetan wurde oder droht. Durch entsprechende Anregungen können der andere Elternteil, das Jugendamt oder auch wachsame dritte Personen also ein familiengerichtliches Verfahren zum Schutz der Kinder in Gang setzen“, so Goll.

Bei akuten Gefahren: Polizei rufen!

„Niemand sollte sich scheuen, bei akuten Bedrohungen oder Gefahrensituationen die Polizei zu benachrichtigen, auch nicht innerhalb der Familie“, sagte Goll. Die Polizei könne sofortige Platzverweise aussprechen oder den vorübergehenden Gewahrsam anordnen. Wenn Straftaten wie beispielsweise Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung, Stalking oder Freiheitsberaubung vorlägen, nehme die Polizei die Anzeige auf, leite erste Ermittlungen ein und informiere die Staatsanwaltschaft. Im Sinne des Gewaltschutzgesetzes liege Gewalt auch dann vor, wenn mit Verletzungen „nur“ gedroht werde, wenn in die Wohnung oder den Garten einer anderen Person vorsätzlich eingedrungen werde oder wenn unzumutbare Belästigungen durch Nachstellungen oder Telefonanrufe vorkämen. „Unter Gewalt ist also auch psychische Gewalt zu verstehen“, sagte der Minister.

Platzverweis ist längst bewährte Praxis geworden

„Als Opfer von Gewalt ist niemand dem Täter schutzlos ausgeliefert. Wir haben im Juni 2000 in Baden-Württemberg einen landesweiten Modellversuch zum Platzverweis bei häuslicher Gewalt gestartet. Der Platzverweis zwingt den Täter zum Verlassen der Wohnung. Er schafft dem Opfer für befristete Zeit einen Schutzraum, um weitere Maßnahmen zu treffen und sich neu zu orientieren“, sagte Goll. Aus dem Modellversuch sei wegen des großen Erfolgs längst eine bewährte Praxis geworden. Das seit dem 1. Januar 2002 geltende Gewaltschutzgesetz habe die rechtliche Situation der Opfer entscheidend weiter verbessert. „Es ist eine der vier tragenden Säulen, auf denen das Konzept des Landes zum Schutz vor häuslicher Gewalt basiert: Unverzügliches Einschreiten der Polizei in einer akuten Krisensituation, Beratungsangebot für die Betroffenen, konsequente strafrechtliche Verfolgung von häuslicher Gewalt und rechtzeitiges Herbeiführen zivilrechtlichen Schutzes“, erläuterte der Justizminister zusammenfassend.

Die Broschüre „Stark gegen häusliche Gewalt“ steht kostenlos zum Download bereit (siehe Hyperlink). Sie kann auch per Mail unter<link mail window for sending> poststelle@jum.bwl.de oder telefonisch unter 0711-2792110 (Anrufbeantworter) bestellt werden.

Mehr Informationen unter: http://www.baden-wuerttemberg.de/fm7/2028/100412_Stark_gegen_h%E4usliche_Gewalt.pdf

Quelle: Justizministerium Baden-Württemberg

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