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Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wurde 1980 ins Leben gerufen. Am 1. Dezember 2020 ist es für Deutschland seit 30 Jahren in Kraft. Infolge wachsender Mobilität und einer steigenden Zahl binationaler Partnerschaften haben auch grenzüberschreitende Konflikte rund um Fragen der elterlichen Sorge zugenommen. Anlässlich des Jubiläums informiert das Bundesamt für Justiz zum Thema.
Um grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte besser zu regeln, wurde im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht am 25. Oktober 1980 ein neuartiges Übereinkommen ins Leben gerufen: das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen, kurz: HKÜ). Dem Übereinkommen gehören mittlerweile rund 100 Vertragsstaaten weltweit an. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn unterstützt als deutsche Zentrale Behörde nach dem HKÜ die grenzüberschreitende Rückführung entführter oder unrechtmäßig zurückgehaltener Kinder. Ebenso unterstützt es bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Rechts zum persönlichen Umgang mit Kindern.
Infolge wachsender Mobilität und einer steigenden Zahl binationaler Partnerschaften haben auch grenzüberschreitende Konflikte rund um Fragen der elterlichen Sorge zugenommen. Nach einer Trennung wird der häufige Wunsch des einen Elternteils, in den Heimatstaat zurückzukehren, zuweilen einseitig, unter Verletzung des Sorgerechts des anderen Elternteils, umgesetzt. Zurück bleibt dann ein Elternteil, der die schnellstmögliche Rückführung des Kindes begehrt oder sich zumindest regelmäßigen Kontakt zu und mit seinem Kind wünscht.
Es ist das Ziel des HKÜ, das Kind so schnell wie möglich in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzuführen.
Am 1. Dezember 2020 ist das Übereinkommen für Deutschland seit 30 Jahren in Kraft. Wird ein Kind aus Deutschland in einen anderen Vertragsstaat entführt, so kann der hier zurückgebliebene Elternteil sich mit der Bitte an das BfJ wenden, ihn bei der Rückführung des Kindes zu unterstützen. Umgekehrt gilt das BfJ als bevollmächtigt, für Antragstellende aus anderen Vertragsstaaten gerichtlich und außergerichtlich tätig zu werden.
Jährlich wird das BfJ mit rund 450 neuen Vorgängen nach dem HKÜ befasst. Wichtige Partnerstaaten in der Praxis sind Polen und die Türkei. Die Fachkompetenz, die die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten durch die tagtägliche Befassung mit grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten gewonnen haben, sowie die verfestigten Kontakte untereinander und mit anderen Kooperationspartnern führen in einer Vielzahl von Fällen zu einer erfolgreichen Lösung. Dabei wirkt das BfJ auch auf eine gütliche Streitbeilegung, etwa im Wege der Mediation, hin. Die Erfolge des Übereinkommens werden insbesondere auch im Vergleich zu solchen Staaten deutlich, bei denen das HKÜ keine Anwendung findet und bei denen die Zentralen Behörden keine Hilfestellung leisten können.
Infolge der Covid-19 Pandemie wurden die Aufgaben in den letzten Monaten unter deutlich erschwerten Bedingungen wahrgenommen. Aufgrund der Sensibilität der Einzelfälle blieb das BfJ in diesem Bereich jedoch durchgehend tätig, um für die Bürgerinnen und Bürger handlungsfähig und ansprechbereit zu bleiben.
Weitere Informationen und Hilfestellungen sind auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de/sorgerecht abrufbar. Dort findet sich ein umfangreiches Serviceangebot einschließlich Formularen, Broschüren und Merkblättern in verschiedenen Sprachen.
Quelle: Bundesamt für Justiz vom 22.10.2020