Flucht und Migration

Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe in Flüchtlingsunterkünften – Handreichung für Jugendämter erschienen

Wie gestaltet sich der Zugang der Kinder- und Jugendhilfe für Familien, die in Flüchtlingsunterkünften untergebracht sind? Dieser Frage sind UNICEF Deutschland und der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nachgegangen und haben in Jugendämtern, Beratungsstellen und Flüchtlingsunterkünften nachgefragt. Die Ergebnisse sind in einer Handreichung für Jugendämter zusammen gefasst.

14.07.2017

Das Ziel der Handreichung <link http: www.b-umf.de images handreichung_kinder-_und_jugendhilfe.pdf external-link-new-window der handreichung beim>"Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe in Flüchtlingsunterkünften" (pdf 485 KB) ist es, eine fachpolitische Diskussion anzustoßen und anhand konkreter Beispiele und Handlungsempfehlungen aufzuzeigen, wie sich der Rechtsanspruch geflüchteter Kinder und Jugendlicher auf Leistungen, Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe in der Praxis umsetzen lässt. 

Handlungsauftrag der Jugendämter

Jugendämter sind sehr wichtig, damit geflüchtete Kinder und Jugendliche, die in Beglei-tung ihrer Eltern nach Deutschland eingereist sind und in Flüchtlingsunterkünften leben, ihre Rechte geltend machen können. So geht auch aus dem Handlungsauftrag der Ju-gendämter gemäß § 1 SGB VIII hervor, dass sie sich für positive Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern einsetzen sollen. Außerdem sind sie im Zusammenwirken mit Flüchtlingsunterkünften und ihren Betreibern, mit weiteren Ämtern und Leistungsträgern ein wichtiger Impulsgeber. Die Handreichung will mit konkreten Handlungsempfehlungen einen Beitrag zur fachpolitischen Debatte zur Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe in Flüchtlingsunterkünften leisten. Sie richtet sich vorrangig an die Leitungen und Mitarbeitenden von Jugendämtern auf Landes- und auf kommunaler Ebene, aber auch an andere interessierte Leistungsträger.

Für die Jugendämter besonders relevant ist der Anspruch geflüchteter Kinder auf sämtliche Leistungen, Angebote und Maßnahmen gemäß SGB VIII (§ 6 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. Art. 5 Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)), die ihnen in der Regel ab der Einreise zustehen. Dabei ist unerheblich, ob sich die Kinder und Jugendlichen mit ihrer Familie noch in einer Aufnahmeeinrichtung befinden oder bereits auf eine Kommune verteilt wurden. Denn der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ bezieht sich auf die Bundesrepublik Deutschland und nicht auf den Aufenthalt in einer bestimmten Kommune. Für die konkrete Gewährung der Leistung spielt der Aufenthaltsstatus keine Rolle, da hierfür allein der jeweils individuelle Bedarf und die Eignung der jeweiligen Leistung maßgeblich sind.

Zusammenarbeit mit anderen Stellen 

Zudem verpflichtet § 81 SGB VIII die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit Stellen zu kooperieren, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt. Dazu zählen auch Flüchtlingsunterkünfte. Häufig wird die Kinder- und Jugendhilfe aber erst mit der Meldung einer Kindeswohlgefährdung auf die geflüchteten Kinder und Jugendlichen in den Unterkünften aufmerksam. Dabei haben gerade diese Mädchen und Jungen oft auch sozialpädagogische Bedarfe und leben über lange Zeiträume in einem wenig kindgerechten und unsicheren Umfeld. Um die Entwicklung dieser Mädchen und Jungen angemessen zu fördern und Benachteiligungen abzubauen, müssen ihre Bedarfe frühzeitig identifiziert werden. Ihnen und ihren Familien muss der Zugang zu Unterstützungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht werden. Durch engere Vernetzung, konkrete Vereinbarungen und gemeinsame Konzepte mit anderen Leistungsträgern können die Jugendämter hierbei eine ganz entscheidende Rolle spielen.

Weitere Informationen zur Handreichung und zum Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. stehen unter <link http: www.b-umf.de external-link-new-window und hintergrund zum>www.b-umf.de zur Verfügung.  

Quelle: Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. und UNICEF Deutschland vom 14.07.2017

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