Flucht und Migration
Paritätischer B-W: Gesetz zur Familiennachzugsregelung verstößt gegen Grundrechte und erschwert Integration
Das zum 01. August 2018 geltende Gesetz zur „Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ verstößt gegen mehrere Grund- und Menschenrechte, die sowohl im Grundgesetz als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den UN-Kinderrechtskonventionen verankert sind. Das zeigt das Gutachten der Menschenrechtsorganisation JUMEN e.V. im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes.
25.05.2018
Den Verstoß gegen mehrere Grund- und Menschenrechte, die sowohl im Grundgesetz als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in den UN-Kinderrechtskonventionen verankert sind, zeigt das Gutachten der Menschenrechtsorganisation JUMEN e.V. im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert das Gesetz und die Kontingentierung zum Familiennachzug auf 1.000 Menschen pro Monat als grundlegende Verletzung der Menschen- und Kinderrechte. Der Verband fordert außerdem die Gleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
„Das aktuelle Gutachten zeigt, dass mit der Neuregelung zum Familiennachzug sehenden Auges Grund- und Menschenrechte sowie insbesondere Kinderrechte verletzt werden. Eine Kontingentierung noch dazu in humanitären Fällen widerspricht elementar unserer Forderung, alles zu tun, um die Einheit der Familie zu wahren“, erklärt Ursel Wolfgramm, Vorstandsvorsitzende des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Baden-Württemberg. „Wer sich wie die Bundesregierung gegen das Schlepper- und Schleuserwesen ausspricht, muss den Familiennachzug als einen der wenigen legalen Zugangswege ermöglichen. Wenn wir die Integration von Flüchtlingen wirklich wollen und nicht nur fordern, dürfen wir den Familiennachzug nicht behindern und gefährden, wie mit dem Familienachzugsneuregelungsgesetz geschehen“, so die Vorstandsvorsitzende weiter. „Menschenrechte und Kindeswohl sind keine Güter die man abwägen kann. Sie gelten für alle und unumstößlich und sind demnach auch nicht kontingentierbar.“
Der Verband mahnt, die Diskussion beim Thema Familiennachzug zu Flüchtlingen müsse versachlicht werden. Dazu gehöre eine realistische Einschätzung der damit verbundenen zusätzlichen Flüchtlingszahlen. Nach der aktuellen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), das Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit, handelt es sich um eine Nachzugsquote von 0,28 Personen für jeden Geflüchteten in Deutschland. Damit kommt nur etwa eine nachzugsberechtigte Person auf vier Flüchtlinge.
Das Gutachten im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerkes von der Menschenrechtsorganisation JUMEN e.V. – Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland steht online zru Verfügung.
Quelle: DER PARITÄTISCHE Baden-Württemberg vom 24.05.2018
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