Flucht und Migration

Neuregelung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte

Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ist neu geordnet: Wenn humanitäre Gründe vorliegen, können engste Familienangehörige nachziehen. Der Nachzug ist auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Die gesetzliche Neuregelung tritt zum 1. August in Kraft.

02.08.2018

Am 1. August 2018 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft. Anträge auf Familiennachzug können ab diesem Zeitpunkt bei den Auslandsvertretungen gestellt werden. Der Nachzug ist auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Bei der Auswahlentscheidung sollen das Kindeswohl sowie Integrationsaspekte besonders berücksichtigt werden.

Familiennachzug im Rahmen des Visumverfahrens

Der Familiennachzug wird im Rahmen des Visumverfahrens gewährt. Antragsberechtigt sind Ehegatten und minderjährige Kinder als engste Familienangehörige. Eltern unbegleiteter Minderjähriger dürfen ebenfalls einen Antrag auf Familiennachzug stellen. 

Das Bundesverwaltungsamt trifft die Auswahlentscheidung zu den monatlich 1.000 nachzugsberechtigten Personen auf der Grundlage der von den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übersandten Informationen. Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht zur Geltung gekommen sind, werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen.

Keinen unbegrenzten Familiennachzug 

Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gibt es nicht. Die Behörden entscheiden entlang humanitärer Gründe, wer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhält. Dabei spielen die Dauer der familiären Trennung und das Alter der betroffenen Kinder eine besondere Rolle. Weitere humanitäre Gründe sind schwere Erkrankungen oder die konkrete Gefährdung der Angehörigen im Herkunftsland. 

Wenn eine Ehe erst nach der Flucht aus dem Heimatland geschlossen wurde ist ein Familiennachzug nicht möglich. Ausgeschlossen ist auch der Nachzug zu Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen haben. 

Hintergrund 

Den Menschen, die 2015 und 2016 vor allem aus Syrien, dem Irak und aus Afghanistan geflohen sind, drohten oft ernsthafter Schaden etwa durch Bürgerkrieg oder Folter. Daher haben die meisten einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Für die subsidiär, also eingeschränkt Schutzberechtigten gibt es keinen unbegrenzten Familiennachzug. Weitere Informationen zu den Neuregelungen für den Familiennachzug finden sich auf der Webseite der Bundesregierung. 

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 01.08.2018

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