Sozialpolitik

Mit nur einem Aufenthaltstitel in der ganzen EU arbeiten: Erleichterungen für Firmen, Forscher und Studierende

Seit 1. August sind Erleichterungen für Firmen, Forschende und Studierende aus Drittstaaten in Kraft getreten. Sie können künftig in ganz Europa mobil sein, ohne immer wieder neue Aufenthaltstitel beantragen zu müssen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist operativer Ansprechpartner für die genannten Gruppen bei legaler Migration in die EU.

09.08.2017

Als Forscher, Studierender oder Unternehmensmitarbeiter aus Nicht-EU-Staaten in ganz Europa mobil zu sein, ohne immer neue Aufenthaltstitel beantragen zu müssen – das ist seit 1. August 2017 kein Wunschtraum mehr. Zu diesem Datum traten mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration Erleichterungen für unternehmensinterne Entsandte, Studierende und Forschende in Kraft. Damit werden Möglichkeiten zur Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten der EU stark ausgeweitet.

Größte Neuerung: Drittstaatsangehörige, denen in einem anderen EU-Staat bereits ein Aufenthaltstitel als sogenannter unternehmensinterner Transferierter, Forschender oder Studierender erteilt wurde, dürfen sich künftig nach Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch in Deutschland aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ganz ohne separaten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik.

Bundesamt als zentrale Stelle

Damit wurde auch die Rolle des Bundesamts im Bereich der legalen Migration erheblich gestärkt: Künftig ist das Bundesamt für kurzfristige Mobilität von Drittstaatsangehörigen aus dem EU-Ausland alleiniger Ansprechpartner der Betroffenen und erteilt die entsprechenden Genehmigungen. Damit fungiert es als zentraler Dreh- und Angelpunkt bei der europäischen Mobilität im Bereich der legalen Migration. Das Verfahren wird direkter und einfacher und bringt somit deutliche Verbesserungen für die Menschen, die EU-weit forschen, arbeiten oder studieren wollen.

Unternehmensinterner Transfer: Erleichterungen für Firmen

Mit den Änderungen des Aufenthaltsgesetzes soll die Personalrotation in internationalen Konzernen erleichtert werden. Bisher benötigen Drittstaatsangehörige, die zwischen einem außereuropäischen Standort und mehreren europäischen Standorten desselben Unternehmens wechseln wollten, für jeden EU-Mitgliedstaat einen eigenen Aufenthaltstitel, selbst wenn der Aufenthalt jeweils weniger als drei Monate betrug. Hier kommt es nun mit der vollständigen Umsetzung der sogenannten ICT-Richtlinie zu erheblichen Erleichterungen.

Ein Drittstaatsangehöriger, der für eine deutsche Zweigstelle des Unternehmens arbeiten möchte, für das er bereits im Nicht-EU-Ausland tätig ist, hat zukünftig einen Rechtsanspruch auf Erteilung des neu geschaffenen Aufenthaltstitels „ICT-Karte“. Er kann an Spezialisten und Führungskräfte für höchstens drei Jahre und an Trainees für höchstens zwölf Monate erteilt werden. Die Wirkung ist jedoch nicht auf Deutschland beschränkt: Inhaber dieses Titels dürfen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten für die dortigen Niederlassungen des Unternehmens arbeiten. Umgekehrt darf, wem eine ICT-Karte in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, für bis zu 90 Tage an einem deutschen Standort des jeweiligen Unternehmens arbeiten. Hierzu ist lediglich eine Mitteilung an das Bundesamt nötig, das den Fall bearbeitet. Die Mitteilungen werden unter der E-Maildresse <link mail meldeadresse beim>ict@bamf.bund.de entgegengenommen. Auch ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen ist möglich; der dazu notwendige, neu geschaffene Aufenthaltstitel „Mobile-ICT-Karte“ wird Personen, mit ICT-Karte in einem beschleunigten Verfahren erteilt.

Hochschulmobilität: Einheitlicher Aufenthaltstitel

Im Hochschulbereich werden die Möglichkeiten innereuropäischer Mobilität von Drittstaatsangehörigen durch einen europaweit einheitlichen Aufenthaltstitel für Studierende ausgeweitet. Drittstaatsangehörige, denen in einem anderen EU-Mitgliedstaat dieser Aufenthaltstitel erteilt wurde, können damit einen Teil ihres Studiums in Deutschland absolvieren, wenn die Hochschule dies dem Bundesamt mitgeteilt hat und der Aufenthalt in Deutschland 360 Tage nicht übersteigt.

Auch Forscherinnen und Forscher aus Drittstaaten kommen künftig in den Genuss erweiterter Mobilitätsrechte – ebenfalls durch einen europaweit einheitlichen Aufenthaltstitel. Drittstaatsangehörige, denen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat dieser Aufenthaltstitel erteilt wurde, können so einen Teil ihres Forschungsaufenthalts in Deutschland absolvieren, wenn die Forschungseinrichtung dies dem Bundesamt mitgeteilt hat und der Aufenthalt hier 180 Tage nicht übersteigt. Auch längere Aufenthalte sind möglich; der dafür neu geschaffene Aufenthaltstitel für mobile Forscher wird Forschern, die einen Aufenthaltstitelaus einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen, in einem beschleunigten Verfahren erteilt. Interessierte erhalten unter der E-Maildresse <link mail zum aufenthaltstitel für mobile forscher>rest@bamf.bund.de weitere Informationen.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 01.08.2017

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