Flucht und Migration

Kostenerstattungen des Landes Niedersachsen an die Kommunen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage von den Abgeordneten der FDP geantwortet, die unter anderem danach fragte, wie die Landesregierung sicherstelle, dass den Kommunen zeitnah ihre Vorleistungen erstatten werden.

19.12.2016

Die Abgeordneten Jörg Bode, Björn Försterling, Jan-Christoph Oetjen, Gabriela König, Hillgriet Eilers, Dr. Marco Genthe und Horst Kortlang (FDP) hatten gefragt:

Bei der Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge entstehen den Kommunen Kosten beispielsweise bei der Unterbringung in Pflegefamilien und Heimen sowie bei jungen Volljährigen auch für eine intensive sozialpädagogische Betreuung. Das Land erstattet den Kommunen die von ihnen ausgelegten Kosten. Allerdings beobachten die Kommunen, dass die Erstattung der Kosten nur mit großer Verzögerung erfolgt. Die Kommunen müssen dadurch für unbestimmte Zeit in Vorleistung gehen.

  1. In welcher Höhe hat das Land die Kosten im Bereich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge an die Kommunen erstattet (bitte für 2015 und 2016 getrennt anführen)?
  2. In welcher Höhe stehen entsprechende Erstattungen aus, und wie viele Anträge sind noch nicht bearbeitet (bitte für 2015 und 2016 getrennt anführen)?
  3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass den Kommunen zeitnah ihre Vorleistungen erstatten werden?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:
Die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben nach § 89d SGB VIII einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch das Land, die im Rahmen der Gewährung von Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Minderjährige entstanden sind.
Nach § 89d Abs. 3 SGB VIII bestimmt das Bundesverwaltungsamt das zur Erstattung verpflichtete Bundesland (sog. Altverfahren). Nach diesem Altverfahren werden Kosten erstattet, die den Kommunen bis zum 31.10.2015 entstanden sind.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. 2015, Teil I, S. 1802) wurde die finale Beendigung des bisherigen bundesweiten Kostenerstattungsausgleichsverfahrens nach § 89d Abs. 3 SGB VIII beschlossen und ein Verteilverfahren neu geregelt. Die einzelnen Bundesländer rechnen die ab dem 01.11.2015 entstehenden Kosten nach § 42d Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 89d Abs. 1 SGB VIII mit ihren eigenen Kommunen ab. Für niedersächsische Kommunen bedeutet dieses, dass sie die ab 01.11.2015 entstandenen Aufwendungen ausschließlich mit dem Niedersächsischen Landesjugendamt abrechnen (sog. Neuverfahren).

Die Kosten, die das Land den Kommunen nach dem Altverfahren erstattet, können nur noch bis zum 30.06.2017 beim Bundesverwaltungsamt für das bundesweite Ausgleichsverfahren zwischen den Bundesländern angemeldet werden, da § 89d Abs. 3 SGB VIII gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 01.07.2017 außer Kraft treten wird. Diese zeitliche Limitierung führt dazu, dass das niedersächsische Landesjugendamt derzeit prioritär die Altfälle mit den Kommunen (bundesweit) abrechnet.

Zu 1.:
Im Jahr 2015 wurden für die Abrechnung der Fälle nach § 89d SGB VIII 28.101.841,06 € an die Kommunen erstattet. Im laufenden Haushaltsjahr wurden nach Mitteilung des Landesjugendamtes vom 07.12.2016 bisher 36.426.310,58 € angewiesen. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Erstattungen nach oben dargestellten Altverfahren. Eine Darstellung von Erstattungsbeträgen niedersächsischer Jugendämter ist nicht möglich.

Zu 2.:
Hinsichtlich der Bearbeitung der Altfälle befinden sich mit Stichtag 02.12.2016 beim Landesjugendamt noch 696 Fälle mit ausstehenden Grundanerkenntnissen. Hier handelt es sich um Fälle, bei denen die betroffenen Jugendämter um zusätzliche Informationen für die Erteilung des Grundanerkenntnisses gebeten worden sind, diese Informationen durch die Jugendämter aber noch nicht gegeben wurden. Das Landesjugendamt benötigt diese Informationen, um die Prüfung der Voraussetzungen für den grundsätzlichen Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 89d Abs. 1 SGB VIII vorzunehmen und dem Jugendamt das Grundanerkenntnis zu erteilen.

Zurzeit konnten 3.040 von den Jugendämtern gestellte Rechnungen in den Altverfahren noch nicht geprüft und ausgezahlt werden. Die Gesamthöhe der Rechnungen wird erst bei der abschließenden Prüfung ermittelt.

Da die Altfälle aufgrund der gesetzlich festgelegten Fristen (auf die Vorbemerkung wird hierzu verwiesen) durch das Landesjugendamt prioritär bearbeitet werden, konnten im Bereich der Neufälle bisher weder Grundanerkenntnisse erteilt noch Erstattungen ausgezahlt werden. Es liegen dem Landesjugendamt aktuell 6.906 Anträge und 1.416 Rechnungen vor. Die Rechnungen haben ein Volumen von 18.571.379,20 €.

Zu 3.:

Neufälle
Im Juni 2016 hat die Landesregierung durch das Landesjugendamt die niedersächsischen Jugendämter von der Möglichkeit unterrichtet, für die Aufwendungen für Neufälle eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % zu erhalten. Von dieser Möglichkeit haben für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.6.2016 bislang 39 von 55 Jugendämtern Gebrauch gemacht. Es wurden bis zum 18.11.2016 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 65.106.099,03 € geleistet. Am 11.11.2016 wurden die niedersächsischen Jugendämter darüber informiert, dass die Beantragung einer zweiten Abschlagsrunde möglich ist, die den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.10.2016 umfasst. Derzeit liegen dem Landesjugendamt 32 weitere Anträge auf Gewährung von Abschlagszahlungen vor. Darüber hinaus wurden 12 Anträge von Jugendämtern gestellt, die bislang noch gar keine Abschlagszahlung beantragt hatten und die in der Regel den gesamten Abschlagszeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2016 umfassen.
Bisher wurden bis zum 18.11.2016 5.326.000 € an die Kommunen ausgezahlt.

Altfälle
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat dem Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) vom 17.10.2016 zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Anerkennung der letztjährigen Ausnahmesituation der Jugendämter im Zusammenhang mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zugestimmt. Durch diesen Beschluss wurde bundeseinheitlich das Kostenerstattungsverfahren der Altfälle vereinfacht, so dass eine beschleunigte Bearbeitung der Anträge erfolgen kann.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15.12.2016

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