Flucht und Migration

Jugend-Check zum Familiennachzug: Auswirkungen auf junge Menschen in zahlreichen Lebensbereichen

Die Bundesregierung hat ein Familiennachzugsneuregelungsgesetz vorgelegt. Dieses befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat den Gesetzentwurf geprüft und stellt umfassende Auswirkungen für die Gruppe der 12- bis 27-Jährigen fest. Der Prüfbericht weist darauf hin, dass mehr als eine Viertel Million Menschen zwischen 2016 und 2018 subsidiären Schutzstatus erhalten haben. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Menschen Angehörige nachholen möchte.

25.05.2018

Die Bundesregierung hat am 09.05.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) beschlossen. Ab dem 1. August 2018 sollen monatlich bis zu 1.000 Menschen aus humanitären Gründen zu subsidiär Schutzberechtigten nachziehen können, sofern sie Mitglieder der Kernfamilie sind. Normadressatinnen und Normadressaten des Gesetz sind Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland subsidiären Schutzstatus erhalten haben und Familienangehörige nachholen möchten. Für den Jugend-Check ist dabei die Gruppe der 12- bis 27-Jährigen relevant. Betroffen sind junge Menschen aller Geschlechter in allen Bundesländern in zahlreichen Lebensbereichen, etwa Bildung und Arbeit, Familie, Freizeit, Politik und Gesellschaft, Umwelt und Gesundheit. 

Erwartete Auswirkungen 

In den Lebensbereichen Familie sowie Politik/Gesellschaft kann ein Familiennachzug die Integration erleichtern, Sorgen und psychischen Druck nehmen und gerade für Minderjährige zum subjektiven Wohlbefinden und zur Stärkung der Resilienz beitragen. Da ein Geschwisternachzug ausgeschlossen wird, kann dies in vielen Fällen zu einer dauerhaften Trennung Minderjähriger von ihren Familien führen. Die laut Gesetzesbegründung zu berücksichtigenden Integrationsaspekte, wie die Sicherung von Lebensunterhalt oder Wohnraum, können für junge Menschen und insbesondere Minderjährige schwierig zu erfüllen sein. Weiterhin soll das Kindeswohlinteresse bei unter 14-Jährigen, entgegen der Auffassung der UN, die nicht zwischen Altersstufen Minderjähriger unterscheidet, aufgrund einer besonderen Schutzwürdigkeit, von besonderer Relevanz sein, wodurch die Kindeswohlinteressen von Jugendlichen ab 14 Jahren in den Hintergrund treten können.

Mit § 96 Abs. 2 S. 2 AufenthG wird das Anstiften oder Hilfeleisten zum Einschleusen Minderjähriger ohne ihre sorgeberechtigten Elternteile unter einen Qualifikationstatbestand gestellt. Hierdurch sollen Anreize reduziert werden, Minderjährige alleine auf die Reise zu schicken. Zu bedenken gilt es, dass dies zu einer Stigmatisierung junger Menschen als „vorgeschickte Jugendliche“ führen kann. In den Lebensbereichen Freizeit sowie Bildung/Arbeit kann für junge Menschen durch einen Familiennachzug ein jugendliches Freizeitverhalten ermöglicht und die Integration in die Bildungs- und Arbeitssysteme erleichtert werden.

Regelungsvorhaben

Das Familiennachzugsneuregelungsgesetz knüpft an das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsrechts vom 8. März 2018 (BGBI I, 342) an, mit dem der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31. Juli 2018 weiter ausgesetzt wurde. Der Gesetzentwurf dient der Neuregelung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte ab 1. August 2018.

Ab diesem Zeitpunkt sollen monatlich bis zu 1.000 ausländische Familienangehörige der Kernfamilie (Ehepartnerinnen und Ehepartner, Eltern von minderjährigen Ausländern und minderjährige ledige Ausländer) aus humanitären Gründen nachziehen dürfen.

Keinen individuellen Anspruch auf Familienzusammenführung 

Der Gesetzgeber sieht keinen individuellen Anspruch subsidiär Schutzberechtigter auf Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat. Vielmehr müssten, sofern das Recht auf Familienleben berührt ist, die Interessen des Staates, Zuwanderung zu steuern und die Umstände der betroffenen Personen ausgleichend in Betracht gezogen werden. Dementsprechend sieht der neu geschaffene § 36a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor, dass bei Vorliegen humanitärer Gründe auch Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen sind. 

Nicht abschließende Auflistung humanitärer Gründe 

Humanitäre Gründe liegen nach der nicht abschließenden Auflistung in § 36a Abs. 2 Nr. 1-4 AufenthG vor, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist; ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist; Leib, Leben oder Freiheit der nach § 36a Abs. 1 potentiell Nachzugsberechtigten ernsthaft gefährdet oder der bzw. die subsidiär Schutzberechtigte bzw. Nachzugsberechtigter nachweislich schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist. Weiterhin ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen.

Weitere Integrationsaspekte sind laut Gesetzesbegründung die eigenständige Sicherung von Lebensunterhalt, deutsche Sprachkenntnisse sowie das Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Absolvierung einer Ausbildung bei subsidiär Schutzberechtigten. 

Lebenssituation aller Familienmitglieder berücksichtigen 

Bei Gewährung des Familiennachzuges soll sowohl die Lebenssituation des in Deutschland subsidiär Schutzberechtigten als auch der nachziehenden Familienmitglieder berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsamt bestimmt nach Informationen, die es durch die Auslandsvertretungen sowie die Ausländerbehörden erhält, welche Familienangehörigen zu den monatlich bis zu 1.000 Nachzugsberechtigten gehören.

Nachzug minderjähriger Geschwister ausgeschlossen 

Da als nachzugsberechtigt nach § 36a AufenthG nur Ehepartnerinnen und Ehepartner, Eltern von minderjährigen Ausländern und minderjährige Ausländer genannt sind und Geschwister in der Begründung ausgenommen werden, ist davon auszugehen, dass ein Nachzug minderjähriger Geschwister zu ihren schon im Bundesgebiet befindlichen Geschwistern nicht direkt ermöglicht wird.

Weitere Ausschlusskriterien für einzelne Gruppen 

Der Zuzug zu subsidiär Schutzberechtigten wird zudem für einzelne Gruppen in der Regel ausgeschlossen (§ 36a Abs. 3 AufenthG). Dazu zählen Ehepartnerinnen oder Ehepartner, wenn die Ehe erst nach der Flucht aus dem Herkunftsland geschlossen wurde oder ausländische Personen zu denen ein Zuzug stattfinden soll, die aber eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten begangen haben. Letzteres gilt auch für die rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe soweit diese mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung beinhaltet.

Für Personen, die beispielsweise die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden wird ein genereller Versagungstatbestand eingeführt (§ 27 Abs. 3a AufenthG i.V.m. §§ 73 Abs. 3 b).

Minderjährige sollen nicht vorgeschickt werden 

Der Gesetzgeber beschreibt, dass er mit dem Entwurf den Anreiz  weiter reduzieren möchte, der dazu führt, „dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls auf die gefährliche Reise in die Bundesrepublik Deutschland vorgeschickt werden“. Mit § 96 Abs. 2 S. 2  AufenthG wird das eigennützige Anstiften oder Hilfeleisten zum Einschleusen von minderjährigen ledigen Ausländern ohne personensorgeberechtigte Begleitperson unter das erhöhte Strafmaß des Qualifikationstatbestandes des § 96 gestellt.

Kindernachzug in Härtefällen findet keine Anwendung 

Aufgrund dringender humanitärer Gründe kann Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter in Einzelfällen weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG erteilt bzw. Familienangehörige bei Aufnahmeprogrammen des Bundes oder der Länder nach § 23 AufenthG berücksichtigt werden. Laut Gesetzesbegründung  findet § 32 Abs. 4 AufenthG, der den Kindernachzug in Härtefällen regelt, in den Fällen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung, was auch durch eine dementsprechende Anfügung in § 32 Abs. 4 AufenthG deutlich wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten einheitlich über § 36a AufenthG geregelt und somit auch dessen Begrenzung auf 1.000 Visa nicht ausgehebelt wird. Einziger Auffangtatbestand bleibt in diesem Zusammenhang § 22 AufenthG, der eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ermöglicht.

Weiterhin werden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um die im Zuge des Familiennachzuges einreisenden Personen statistisch zu erfassen.

Betroffene Gruppen junger Menschen

Normadressatinnen und Normadressaten des Familiennachzugsneuregelungsgesetzes sind Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland subsidiären Schutzstatus erhalten haben und Familienangehörige nachholen möchten.

Subsidiären Schutzstatus haben in Deutschland zwischen dem 1. März 2016  und 31. März 2018 etwa 256.534 Menschen erhalten. Da der Familiennachzug zu dieser Gruppe seit März 2016 ausgesetzt war, ist davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Menschen Angehörige nachholen möchte.

Für den Jugend-Check ist dabei die Gruppe der 12- bis 27-Jährigen aller Geschlechter und in allen Bundesländern relevant.

Eine besondere Betroffenheit ist für diejenigen jungen Menschen festzustellen, für die mit der Neuregelung ein Familiennachzug erschwert oder verhindert wird. Dies betrifft insbesondere Minderjährige, deren Eltern nicht gemeinsam mit minderjährigen Geschwisterkindern nachziehen dürfen oder Eheleute, die die Ehepartnerin oder den Ehepartner in der Regel nicht nachholen können, wenn die Ehe erst nach der Flucht aus dem Herkunftsland geschlossen wurde.

Eine umfangreiche Analyse der Auswirkungen auf die einzelnen identifizierten Lebensbereiche steht im vollständigen Prüfbericht auf den Seiten des Kompetenzzentrums Jugend-Check zur Verfügung. 

Hintergrund 

Das Kompetenzzentrum Jugend-Check wurde im August 2017 vom Bundesjugendministerium gemeinsam mit dem Institut für Gesetzesfolgenabschätzung beim Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer (FÖV) eingerichtet. Die Entwicklung wurde im Koalitionsvertrag der vergangenen 18. Legislaturperiode vereinbart. In Workshops mit unterschiedlichen jugendpolitischen Akteuren wurden Rahmenbedingungen für eine wirkungsvolle Gesetzesfolgenabschätzung mit Blick auf Jugend definiert. In Zusammenarbeit mit dem Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation (InGFA) wurde schließlich eine standardisierte, wissenschaftliche Methodik für den Jugend-Check entwickelt und in Testläufen erprobt.

Weitere Informationen zum Jugend-Check und seiner Funktionsweise finden sich auch auf dem Fachkräfteportal der Kinder- und Jugendhilfe. Dort steht auch ein kurzer Erklärfilm zur Verfügung. 

Quelle: Kompetenzzentrum Jugend-Check am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung 

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