Flucht und Migration
Flüchtlingspolitik: Neue Regeln für den Familiennachzug
Die Bundesregierung will den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten neu ordnen. Ab August sollen engste Familienangehörige nachziehen können. Der Nachzug wird auf 1.000 Personen pro Monat begrenzt. Das Kabinett hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen.
09.05.2018
Ziel der Bundesregierung ist es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit Deutschlands und seiner humanitären Verantwortung.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Ehegatten und minderjährige Kinder als engste Familienangehörige unter Umständen nachziehen dürfen. Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchlinge sollen ebenfalls einen Antrag auf Familiennachzug stellen können.
Kein Anspruch auf Familiennachzug
Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gibt es nicht. Die Behörden werden anhand humanitärer Gründe entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhält. Besonders berücksichtigt werden die Dauer der familiären Trennung und das Alter der betroffenen Kinder. Dies dient dem Schutz von Ehe und Familie. Weitere humanitäre Gründe sind schwere Erkrankungen oder die konkrete Gefährdung der Angehörigen im Herkunftsland.
Kein Nachzug zu Gefährdern
Der Gesetzentwurf legt auch fest, wann es grundsätzlich keinen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gibt. So etwa, wenn eine Ehe erst nach der Flucht aus dem Heimatland geschlossen wurde. Ausgeschlossen ist auch der Nachzug zu Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen haben oder bei denen es sich um terroristische Gefährder handelt.
Die hohe Zahl von Menschen, die in den Jahren 2015 und 2016 vor allem aus Syrien, dem Irak und aus Afghanistan geflohen sind, hat Deutschland enorm gefordert. Im Herkunftsland drohte ihnen oft ernsthafter Schaden etwa durch Bürgerkrieg oder Folter. Daher haben die meisten einen subsidiären Schutzstatus erhalten. Zu subsidiär, also eingeschränkt, Schutzberechtigten soll es keinen unbegrenzten Familiennachzug geben.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 09.05.2018
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