Flucht und Migration
EuGH-Urteil: Kopftuchverbot unter Umständen zulässig
Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderer religiöser Symbole verbieten. Allerdings muss dafür eine allgemeine Regel vorliegen und diese muss diskriminierungsfrei durchgesetzt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof jetzt in einem Grundsatzurteil.
14.03.2017
Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar. Ohne eine solche Regel kann der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer Arbeitnehmerin erbracht werden sollen, die ein islamisches Kopftuch trägt, jedoch nicht als berufliche Anforderung angesehen werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung auszuschließen vermag. Das urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der Kundenwunsch alleine reicht also nicht aus, um einer einzelnen Mitarbeiterin das Tragen eines Kopftuchs zu verbieten.
Hintergrund des Grundsatzurteils waren zwei konkrete Fälle in Belgien und Frankreich. Eine belgische Rezeptionistin und eine französische IT-Expertin hatten geklagt, weil sie sich von ihren Arbeitgebern diskriminiert fühlten. Die zuständigen nationalen Gerichte hatten den EuGH in der Grundsatzfrage angerufen und nach Auslegung gefragt. Die nationalen Gerichte entscheiden jetzt in Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs. Diese bindet zugleich andere nationale Gerichte, die mit ähnlichen Problemen befasst sind.
Eine ausführlichere Darstellung der beiden Sachverhalte und Argumentation des Gerichts findet sich in der <link http: curia.europa.eu jcms upload docs application pdf cp170030de.pdf external-link-new-window>Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs (pdf 177 KB).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union vom 14.03.2017
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