Flucht und Migration

Duldung während einer Ausbildung: Gute Ideen aber hohe Hürden

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. fordert, Geduldeten in Ausbildung oder Beschäftigung eine realistische Perspektive auf Aufenthalt in Deutschland zu geben. Das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen kritisiert die geplante Weiterentwicklung der sogenannten 3+2 Regelungen, wonach Auszubildende künftig schon sechs Monate eine Duldung besessen haben müssen, bevor sie eine Ausbildungsduldung bekommen können.

17.04.2019

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung kritisiert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. die Weiterentwicklung der sogenannten 3+2 Regelungen bei der Duldung während einer Ausbildung. „Das ist ein Rückschritt. Warum sollen Personen, die erst weniger als sechs Monate hier sind, aber einen Ausbildungsvertrag haben, nicht bleiben dürfen?“, sagt Michael Löher, Vorstand des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. Der Anspruch auf Duldung während einer Ausbildung besteht bereits jetzt. Nach der vorgesehenen Änderung müssen Auszubildende künftig schon sechs Monate eine Duldung besessen haben, bevor sie eine Ausbildungsduldung bekommen können.

Voraussetzungen realistisch ausgestalten

Bei der vorgesehenen Beschäftigungsduldung müssen nach Ansicht des Deutschen Vereins die Voraussetzungen realistischer ausgestaltet sein, damit nicht nur ein kleiner Personenkreis davon profitieren kann. Geplant ist, dass gut integrierte abgelehnte Asylbewerberinnen und -bewerber sowie Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen, wenn sie einer Beschäftigung nachgehen und weitere Integrationskriterien erfüllen. Nach zweieinhalb Jahren Beschäftigungsduldung sollen sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Gesetzgeber muss sich entscheiden

Dazu sagt Michael Löher: „Die Idee ist gut – wer hier arbeitet und sich integriert hat, kann bleiben. Der Gesetzgeber muss sich aber entscheiden: Wenn man das Ziel hat, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu geben, die es auf dem Arbeitsmarkt schaffen und in den Betrieben gebraucht werden, dürfen die Voraussetzungen nicht allzu hoch sein.“ Das sind sie im Entwurf aber noch: Die Betroffenen müssen ihren Lebensunterhalt nicht nur aktuell eigenständig sichern können. Sie müssen auch rückblickend darlegen, dass ihnen das schon seit zwölf Monaten gelungen ist und dass sie schon seit anderthalb Jahren beschäftigt sind.

Die vollständige Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (PDF, 313 KB) steht beim Deutschen Verein zur Verfügung. 

Hintergrund

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer, der privatgewerblichen Anbieter sozialer Dienste und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der Sozialen Arbeit, der Sozialpolitik und des Sozialrechts. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation sowie der Migration und Integration. Der Deutsche Verein wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Quelle: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 16.04.2019

Back to Top