Jugendpolitik

Deutsches Kinderhilfswerk: Residenzpflicht für Flüchtlingskinder abschaffen

Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert die Bundesländer auf, die Residenzpflicht für Flüchtlingskinder abzuschaffen. Durch diese räumliche Beschränkung ist es für viele Flüchtlingskinder nicht oder nur eingeschränkt möglich, Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen, beispielsweise Ferienfahrten oder in Sportvereinen.

17.07.2018

Mit der Residenzpflicht wird die Bewegungsfreiheit innerhalb Deutschlands für Asylbewerber und Geduldete eingeschränkt. Nach einer aktuellen Recherche des Deutschen Kinderhilfswerkes wird in 14 Bundesländern der Aufenthalt auf das jeweilige Bundesland beschränkt (in Niedersachsen und Bremen dürfen Flüchtlingskinder ohne Genehmigung in das Nachbarbundesland, in Berlin und Brandenburg nach Erteilung einer Dauerverlassenserlaubnis), in Bayern und Sachsen gilt sogar eine Beschränkung auf den Regierungsbezirk. Und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind noch stärker in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Sie dürfen sich im Regelfall nur im Bezirk der Ausländerbehörde aufhalten.

Wahrnehmung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe 

„Auch wenn die Residenzpflicht für Flüchtlinge, die sich seit drei Monaten im Bundesgebiet aufhalten oder registriert sind, grundsätzlich abgeschafft ist, gibt es in der Praxis nach wie vor große Probleme. Damit können viele Flüchtlingskinder Angebote der Kinder- und Jugendhilfe nicht wahrnehmen, wenn diese in einem anderen Bundesland stattfinden. Wir erleben auch immer wieder Fälle, dass in Sportvereinen Fahrten zu Auswärtsspielen oder Sportfesten unmöglich sind. Damit muss schleunigst Schluss sein. Eigentlich ist jungen Geflüchteten rechtlich gesehen nach drei Monaten die Teilnahme an Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, wie Ferienfreizeiten im Inland, uneingeschränkt möglich. Das gilt allerdings nicht, wenn sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben oder aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland kommen. Und die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass die zuständigen Ausländerbehörden auch nach Ende des dritten Monats die Reisefreiheit durch Ausnahmeregelungen oftmals einschränken“, betont Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Residenzpflicht verstößt gegen UN-Kinderrechtskonvention 

Nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes verstößt die Residenzpflicht für Flüchtlingskinder gegen Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention. Demnach ist bei „allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, […] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Deshalb darf die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nicht räumlichen Beschränkungen unterworfen sein. Vielmehr muss es darum gehen, die Integration von Flüchtlingskindern sowie ihre Teilhabe und Partizipation an unserer Gesellschaft stärker als bisher zu befördern.

Quelle: Deutsches Kinderhilfswerk 

Redaktion: Uwe Kamp

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