Flucht und Migration
Bundesrat fordert, den Familiennachzug klarer zu regeln
Nach Ansicht des Bundesrates sind die Voraussetzungen und das Verfahren für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch nicht ausreichend klar und rechtssicher geregelt. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2018 fordern die Länder, deutlicher klarzustellen, ob die zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis notwendigen humanitären Gründe voll oder nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Gleiches gelte für die Aspekte Kindeswohl und Integration.
08.06.2018
Länder am Ranking beteiligen
Zudem sei unklar, in welchem Verhältnis diese Belange zu den humanitären Gründen stehen. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien müsse in Abstimmung mit den Ländern durch ein Ranking transparent entschieden werden. Außerdem spricht sich der Bundesrat dafür aus, eine Regelung zur Evaluierung des Vorhabens aufzunehmen.
Kontingent von 1000 pro Monat
Der Regierungsentwurf zum Familiennachzug begrenzt den derzeit noch ausgesetzten Zuzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten auf monatlich 1000 Flüchtlinge im Monat. Die Neuregelung soll zum 1. August 2018 in Kraft treten.
Humanitäre Gründe sind ausschlaggebend
Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug sieht der Entwurf nicht vor. Die Behörden sollen nach humanitären Gründen entscheiden, wer eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Darunter fallen die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich können Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Geschwister haben kein Recht auf Familiennachzug. Auch bei einer Eheschließung, die während der Flucht stattfand, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.
Ausnahmen für Gefährder
Zu Personen, die als Gefährder gelten, gewährt die geplante Neuregelung keinen Familiennachzug. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Nachzug zu Menschen, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen, einen verbotenen Verein leiten oder sich zur Verfolgung politischer und religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen. Distanzieren sich diese Personen jedoch glaubhaft von ihrem sicherheitsgefährdenden Handeln, sollen Ausnahmen zulässig sein.
Kontingent zeitweise übertragbar
Wird das Kontingent der 1000 Personen in der Anfangsphase nicht ausgeschöpft, so kann es während der ersten fünf Monate von einem auf den folgenden Monat übertragen werden. Diese Regelung soll möglichen Anlaufschwierigkeiten entgegenwirken.
Beratungen im Bundestag
Die Stellungnahme des Bundesrates geht nun zunächst an die Bundesregierung. Zusammen mit ihrer Gegenäußerung reicht sie diese an den Bundestag weiter, der seine Beratungen bereits aufgenommen hat.
Quelle: Bundesrat vom 08.06.2018
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