Flucht und Migration

Asylpaket II: Schnellere Verfahren, weniger Familiennachzug, mehr Kinderschutz

Für bestimmte Gruppen von Asylbewerberbern gilt künftig ein beschleunigtes Verfahren. Außerdem soll für einen Teil der Flüchtlinge der Familiennachzug ausgesetzt werden und der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaftsunterkünften verbessert werden.

03.02.2016

Neue Aufnahmeeinrichtungen sollen künftig für das komplette Asylverfahren zuständig sein. Auch Abschiebungen können direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen. Das Gesetz bestimmt Gruppen von Asylbewerbern, bei denen das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden kann: Dazu gehören Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller sowie Asylbewerber, die beim Asylverfahren nicht mitwirken. Das wird beispielsweise angenommen, wenn sie über ihre Identität täuschen oder die Abnahme der Fingerabdrücke verweigern.

Beschleunigtes Verfahren

Die zeitlichen Abläufe werden so weit gestrafft, dass das Asylverfahren innerhalb einer Woche durchgeführt werden kann. Falls Flüchtlinge gegen eine Ablehnung ihres Asylantrages Rechtsmittel einlegen wollen, soll dieses juristische Verfahren innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. 

Für die Dauer des beschleunigten Verfahrens muss der Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Die Person erhält nur dann Leistungen, wenn die Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist und die verschärfte Residenzpflicht eingehalten wird.

Familiennachzug für Teil der Flüchtlinge aussetzen

Um die Flüchtlingsströme besser zu bewältigen, wird der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz für zwei Jahre ausgesetzt. Diese Regelung gilt für alle Personen mit subsidiärem Schutz, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird. 

Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte bei der Vorstellung des Kompromisses betont: "Nach Ablauf dieser Zeit tritt dann die ab 1. August 2015 geltende Rechtslage wieder ein. Wir haben uns darauf geeinigt, dass wir innerhalb von künftig zu vereinbarenden Kontingenten der Türkei, des Libanons oder Jordaniens vorrangig den Familiennachzug fördern oder berücksichtigen wollen."

Subsidiären Schutz bekommen Menschen, in deren Situation weder Schutz durch Asyl noch durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt werden kann, welche aber aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden sollen. Die Schutzberechtigten nach Asylgesetz Paragraph 4 Absatz 1 erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Paragraphen 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative des Aufenthaltsgesetzes.

Leistungen werden angepasst

Die monatlichen Geldbeträge für den persönlichen Bedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden angepasst. Dabei werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sicherung des Existenzminimums beachtet. Für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten bedeutet dies eine Absenkung der monatlichen Leistung um zehn Euro.

Abbau von Abschiebungshindernissen

Oft legen abgelehnte Asylbewerber ärztliche Atteste vor, um ihre Abschiebung zu verhindern. Um einem Missbrauch von Attesten entgegenzuwirken, schreibt das Gesetz Anforderungen dafür fest. Eine Abschiebung kann auch dann durchgeführt werden, wenn die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland ist. 

Außerdem werden nur noch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, berücksichtigt. Die Erkrankung muss künftig durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden.

Ersatzdokumente beschaffen

Häufig kann eine Person nicht abgeschoben werden, weil sie keine Papiere hat. Für die Passersatzbeschaffung wird eine neue Organisation geschaffen. Dadurch kann die Bundespolizei die Länder bei der Abschiebung effektiver unterstützen.

Schutz von Minderjährigen

Minderjährige, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, werden besser geschützt. Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen zukünftig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. 

Das Kabinett beschloss eine sogenannte Formulierungshilfe für eine Gesetzesänderung, die von den Koalitionsfraktionen eingebracht werden soll.

Sichere Herkunftsstaaten

Das Kabinett hat außerdem beschlossen, weitere Länder als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen. Algerien, Marokko und Tunesien werden als sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Asylgesetzes Paragraph 29a eingestuft. Das Ziel ist, die Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten schneller zu bearbeiten und dadurch die Aufenthaltsdauer in Deutschland für die Asylantragsteller deutlich zu verkürzen.

Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat bedarf einer Zustimmung des Bundesrates.

Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. 

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 03.02.2016

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