Inklusion
Kein gesellschaftlicher Zusammenhalt ohne Inklusion von Menschen mit Behinderungen
Am 26. März 2009 trat die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland in Kraft. Anlässlich dieses neun jährigen Jubiläums empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte der neuen Bundesregierung, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen voranzutreiben. Inklusion müsse als gesellschaftliches Programm verankert werden, sagt fordert das Institut.
27.03.2018
„Inklusion ist als Gegenprogramm zu Bestrebungen, Menschen auszugrenzen und die Gesellschaft zu spalten, gerade jetzt von großer Wichtigkeit“, erklärt Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Inklusion von Menschen mit Behinderung sei eine Chance für unsere Gesellschaft, sie komme allen zugute, Menschen mit und ohne Behinderungen. Zwar habe sich in den letzten Jahren einiges verbessert, und auch der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung greife wichtige Vorhaben auf, etwa bei der beruflichen Bildung, dem Gewaltschutz von Frauen, der Barrierefreiheit, der Sozialraumgestaltung oder dem Wahlrecht. Dennoch sei ein über den Koalitionsvertrag hinaus gehendes tatkräftiges politisches Handeln notwendig. „Inklusion sollte als gesellschaftspolitisches Programm verankert werden“, so Aichele.
Zusammenhalt kann nur auf Basis von Menschenrechten gelingen
„Solange viele Menschen mit Behinderungen von zentralen Bereichen des gesellschaftlichen Miteinanders wie Bildung, Arbeit oder Wohnen ausgeschlossen werden, ist die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland nicht erreicht“, so Aichele weiter. „Nur auf der Basis von Menschenrechten kann gesellschaftlicher Zusammenhalt gelingen und eine Gesellschaft die Herausforderungen der Zukunft bestehen.“
Monotoring der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Das Institut ist mit dem Monitoring der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention betraut worden und hat hierfür die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention eingerichtet. Es hat gemäß der UN-Konvention (Artikel 33 Absatz 2 UN-BRK) den Auftrag, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und die Umsetzung der Konvention in Deutschland zu überwachen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit 2009 in Deutschland rechtsverbindlich.
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte vom 23.03.2018
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