Inklusion

Besserer Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu Literatur

Der Rat der Europäischen Union hat am 17. Juli 2017 urheberrechtliche Regelungen zu Gunsten blinder, seh- und lesebehinderter Menschen verabschiedet. In Deutschland bedeutet dies die Weiterentwicklung bestehender Gesetze, beispielsweise wird die Online-Nutzung von Blindenbibliotheken erlaubt.

25.07.2017

Die EU setzt mit den neuen Regelungen den Vertrag von Marrakesch um, einen internationalen Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum, der weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll.

Erstellung und Verbereitung barriererefreier Literatur

Die <link https: www.jugendhilfeportal.de fokus inklusion artikel zugang-zu-buechern-fuer-blinde-und-menschen-mit-sehbehinderung external-link-new-window zum gesetztesentwurf vom>neuen EU-Vorgaben betreffen die Erlaubnis für Blindenbibliotheken, Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Autors oder Verlegers einzuholen. EU weit ist jetzt festgelegt, dass zum Beispiel Sachbücher, Romane oder Zeitschriften in Braille-Schrift, Großdruck oder Hörbuchfassungen übertragen werden dürfen.

Außerdem dürfen diese barrierefreien Fassungen an die blinden, seh- und lesebehinderten Menschen verbreitet werden – in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Mitgliedsstaats oder auch über nationale Grenzen hinweg. Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen haben zudem die gesetzliche Erlaubnis, für den Eigengebrauch selbst Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen.

Einheitliche europaweite Standards

Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas: „Der Zugang zu Literatur ist essentiell für die Teilhabe an Wissen und Kultur. Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen haben es bislang oft schwer, weil Texte nicht in einem für sie geeigneten Format erhältlich sind. Ich freue mich deshalb sehr, dass es gelungen ist, einheitliche Standards für die blinden-, seh- und lesebehinderten Menschen in ganz Europa einzuführen. Deutschland wird diese Standards jetzt zügig umsetzen."

Weiterentwicklung des deutschen Gesetzes

Die Mitgliedstaaten haben ein Jahr Zeit, um die neuen Vorgaben in ihr nationales Recht umzusetzen. Bereits heute existiert im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 45a des Urheberrechtsgesetzes). Das deutsche Gesetz muss deshalb nur sinnvoll weiterentwickelt werden. Zum Beispiel wird eine Online-Nutzung neu in das Gesetz aufnehmen: Blindenbibliotheken werden die Erlaubnis erhalten, barrierefreie Literatur online für die Begünstigten zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17.07.2017

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