Gesundheit

Verbraucherschutzministerin Rehlinger rät zur Vorsicht beim Kauf von Spielzeug

Die Europäische Kommission hat 2011 über 1550 technische Produkte mit schwerwiegenden Mängeln, die im Rahmen des europaweiten Schnellwarnsystems „RAPEX“ gemeldet wurden, im Internet veröffentlicht. Bei 21 Prozent dieser Produkte handelte es sich um Spielzeug.

11.12.2012

„Um Verletzungen oder Gesundheitsschäden bei Kindern zu vermeiden, ist es ganz wichtig, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Spielsachen die Angebote besonders kritisch unter die Lupe nehmen“, rät Verbraucherschutzministerin Anke Rehlinger. „Schauen Sie sich das Spielzeug genau an, lassen Sie es sich notfalls auspacken. Testen Sie, ob ein Spielzeug auf der Haut abfärbt oder ob es unangenehm riecht. Beides kann ein Hinweis auf Schadstoffbelastung sein. Prüfen Sie, ob sich Kleinteile leicht ablösen.“

Die Spielzeughersteller müssen sich an die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltende Spielzeugrichtlinie halten. Nach dieser Richtlinie darf Spielzeug nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es die Sicherheit und Gesundheit von Benutzern „bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern“ nicht gefährdet.

CE-Kennzeichnung

Spielzeug darf nur verkauft werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Mit der CE-Kennzeichnung (CE = Communautés Européennes = Europäische Gemeinschaft) bestätigt der Hersteller, dass sein Spielzeug den Sicherheitsanforderungen der Spielzeugrichtlinie entspricht.

GS-Zeichen

Ist das Spielzeug zusätzlich mit einem GS-Zeichen (GS = Geprüfte Sicherheit) versehen, bedeutet dies, dass sich der Produzent zusätzlich einem freiwilligen, gesetzlich festgelegten Kontrollverfahren unterzogen hat. Dabei gewährleistet eine unabhängige Prüfstelle die vollständige Übereinstimmung jedes einzelnen Spielzeugs der Produktserie mit einem geprüften Baumuster.

Spielzeug, das im Saarland zum Verkauf angeboten wird, unterliegt der Überwachung durch das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) und die Gewerbeaufsicht im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Durch Kontrollen in Warenhäusern, Discountmärkten, Fach- und sonstigen Einzelhandelsgeschäften überprüfen die Beamten hierbei nicht nur die ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung, die vorgeschriebenen Herstellerangaben sowie die ggf. vorgeschriebenen Warnhinweise, sondern achten auch auf offenkundige Sicherheitsmängel wie spitze Ecken, scharfe Kanten und Quetschstellen. Bestehen Anhaltspunkte für Mängel, die nicht leicht erkennbar sind, lassen die Kontrolleure Probeexemplare von sachverständigen Stellen prüfen bzw. im Labor des LAV auf Schadstoffe untersuchen.

Tipps beim Kauf von Spielzeug:

Niemals ein Spielzeug ohne oder mit mangelhafter CE-Kennzeichnung kaufen!

Das CE-Zeichen muss auf dem Spielzeug selbst oder seiner Verpackung angebracht sein. Bei kleinem Spielzeug bzw. kleinen Bauteilen darf das CE-Zeichen auch auf einem Etikett oder einem Begleitzettel angebracht sein. Die Buchstaben „CE“ müssen dem genau festgelegten, bekannten Schriftbild entsprechen, mindestens 5 mm hoch und deutlich lesbar sein. Zusätzliche Kennzeichnungen (auch das GS-Zeichen) sind zulässig. Sie dürfen jedoch bzgl. der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung keine irreführende Wirkung haben. Achten Sie hierauf insbesondere bei so genanntem Billigspielzeug.

Auf die zwingend vorgeschriebene Angabe des Herstellers achten!

Hierzu gehört der Name, ggf. die Firma bzw. das Firmenzeichen sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Importeurs. Diese Angaben müssen ebenfalls gut leserlich auf oder an dem Spielzeug angebracht oder diesem beigefügt sein. Abgekürzte Angaben sind erlaubt, soweit sie noch verständlich sind.

Die Warnhinweise auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung beachten!

Bestimmte Spielsachen wie solche, die nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet sind oder einer anderen Altersbeschränkung unterliegen, und solche, bei denen auch bei sicherer Beschaffenheit Gefahren mit ihrer Verwendung verbunden sind (z.B. fahrbare Elektromobile, Kinder-Skate-Boards, Wasserspielzeuge) müssen mit entsprechenden, einheitlich festgelegten Warnhinweisen wie z.B. „Achtung – Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ oder „Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen“ versehen sein. Die Warnhinweise und die ggf. zusätzlich vorgeschriebenen Gebrauchsanweisungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Auf die freiwillige GS-Kennzeichnung achten!

Der Spielzeughersteller darf kein Zeichen verwenden, das mit dem anerkannten GS-Zeichen verwechselt werden kann. Bestehen Abweichungen zum bekannten Schriftbild des GS-Zeichens oder ist das Zeichen nicht mit dem klein dargestellten Zeichen der unabhängigen Prüfstelle, die das GS-Zeichen dem betreffenden Produkt zuerkannt hat, verbunden, besteht der Verdacht auf eine Fälschung und missbräuchliche Verwendung des GS-Zeichens.

Quelle: Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland vom 11.12.2012

Redaktion: Kerstin Boller

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