Gesundheit

Thüringen: Keine Abstriche im Beratungsangebot für Schwangere

Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner (DIE LINKE), hat Darstellungen zurückgewiesen, die Landesregierung plane mit einer Gesetzesnovelle eine Schlechterstellung konfessioneller Träger der Schwangerenkonfliktberatung.

13.04.2016

Der Gleichstellungsausschuss des Thüringer Landtags wird sich am 13. April in einer mündlichen Anhörung mit einem Gesetzentwurf zu Änderungen im Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz befassen.

Sozialministerin Heike Werner sagte: "Es wird in Thüringen zu keinen Abstrichen im Beratungsangebot für Schwangere kommen. Das bewährte Netz der Beratungsstellen ist zur Sicherstellung einer wohnortnahen Beratung zwingend notwendig. Das schließt Beratungsangebote mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung ein. Dafür wurde extra ein entsprechender Passus neu ins Gesetz aufgenommen. Auf die Erfahrungen der etablierten Träger kann zudem mit Blick auf die Neuregelungen zur vertraulichen Geburt nicht verzichtet werden."

Ministerin Werner betont, dass konfessionelle Träger wie die Caritas durch die Gesetzesnovelle nicht schlechter gestellt werden. "Die Caritas ist und bleibt ein wichtiger Träger der Schwangerenberatung. Die Schwangerschaftsberatungsstellen der Caritas werden in den Jahren 2016 und 2017 - wie in den Vorjahren auch - mit rund 210.000 Euro für Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben gefördert. Eine Benachteiligung ist nicht ersichtlich und auch in Zukunft nicht beabsichtigt."

Hintergrund

Im derzeitigen Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz (ThürSchKG) ist § 8 Abs. 5 bestimmt, dass vorrangig die Beratungsstellen gefördert werden sollen, die sowohl Schwangerschaftskonfliktberatung (Beratungsschein) als auch Schwangerenberatung anbieten. Beratungsstellen, die nur eine Form der Beratung anbieten, können gefördert werden, wenn sie zur Sicherstellung der Beratungsleistungen notwendig sind.

Diese Regelung wurde im aktuellen Gesetzesentwurf zur Änderung des ThürSchKG in § 9 Abs. 1 wesentlich deutlicher gefasst. Gefördert werden nur Beratungsstellen, die die Anforderungen nach den §§ 3 und 6 ThürSchKG, also Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung und Beratung zur vertraulichen Geburt, erfüllen. Beratungsstellen, die keine Schwangerschaftskonfliktberatung erbringen (wie bspw. die Caritas) können gefördert werden, wenn sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher Beratung mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung notwendig sind. Damit ist der Gesetzestext konkreter gefasst worden.

Quelle: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 12.04.2016

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