Gesundheit

Strafbarkeit von Werbung für Schwangerschaftsabbruch abschaffen

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) und der Deutsche Ärztinnenbund e.V. (DÄB) fordern angesichts vermehrter Strafanzeigen gegen Ärztinnen und Ärzte wegen des Vorwurfs der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) die Abschaffung dieses Paragrafen im Strafgesetzbuch (StGB). Der Straftatbestand stammt aus dem Jahr 1933 und wurde damals in das seinerzeitige Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen.

28.11.2017

„Der Schwangerschaftsabbruch ist eine medizinische Dienstleistung für Frauen in einer Notlage. Darüber müssen Ärztinnen und Ärzte öffentlich sachlich informieren dürfen, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sehen“, so die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig. Die derzeitige Rechtslage führe dazu, so der Vorstand des DÄB ergänzend, dass ungewollt schwangere Frauen sich über die Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruchs in ihrer Region nur extrem schwer informieren können, weil bereits sachliche öffentliche Informationen als strafbar angesehen werden. Ihr Recht auf freie Arztwahl werde so unzumutbar eingeschränkt.

Zu den rechtlichen Hintergründen:

Die Bundesländer sind gemäß § 13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet, ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. Will sich eine ungewollt schwangere Frau jedoch über dieses Angebot informieren, steht sie vor erheblichen Schwierigkeiten. Arztpraxen und Kliniken, welche Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, können darüber nicht öffentlich (z.B. auf ihrer Website) informieren. Hintergrund ist, dass der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland nicht im Recht der medizinischen Dienstleistungen geregelt ist, sondern im Strafgesetzbuch. Dieses enthält auch ein spezielles Arztstrafrecht, darunter ein „Werbeverbot“ in § 219a StGB. Dessen Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn jemand „öffentlich“ und „seines Vermögensvorteils wegen“ „eigene oder fremde Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs“ anbietet.

Bei Ärztinnen und Ärzten, die von ihren medizinischen Dienstleistungen leben, sieht die herrschende juristische Meinung den Beweggrund des eigenen Vermögensvorteils in der Regel als gegeben an. Seit 2010 hat es zwar nur eine Verurteilung auf Grundlage von § 219a StGB gegeben, die Zahl der Strafanzeigen ist aber erheblich gestiegen. Dies weist auf zunehmende Versuche hin, die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten zu kriminalisieren. Der Straftatbestand des § 219a StGB wurde im Mai 1933 als § 219 RStGB in das Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen.

Quelle: Deutscher Juristinnenbund e.V. und Deutscher Artzinnenbund e.V. vom 23.11.2017 

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