Gesundheit
DRK begrüßt Urteil des EuGH zum Rettungsdienst
In einem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21. März 2019 festgestellt, dass die Vergabe von Rettungsdienstleistungen an anerkannte Hilfsorganisationen ohne europaweite Ausschreibung erfolgen kann. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) begrüßt das Urteil und weist auf die Bedeutung für den Zivil- und Katastrophenschutz hin. Solche für die Gesamtgesellschaft wichtigen Dienstleistungen dürften nicht dem privatwirtschaftlichen Markt überlassen werden.
28.03.2019
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) sieht sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. März 2019 in seiner Auffassung bestätigt, dass die Vergabe von Rettungsdienstleistungen an anerkannte Hilfsorganisationen ohne europaweite Ausschreibung erfolgen kann. „Wir begrüßen das Urteil der Richter zur sogenannten Bereichsausnahme. Der qualifizierte Krankentransport und die Notfallrettung in einem Rettungswagen sind sowohl für den Zivil- und Katastrophenschutz als auch für die Gefahrenabwehr in Deutschland von elementarer Bedeutung. Diese für die gesamte Gesellschaft wichtige Dienstleistung muss von anerkannten Hilfsorganisationen erbracht und darf nicht dem privatwirtschaftlichen Markt überlassen werden“, sagte DRK-Präsidentin Gerda Hasselfeldt.
Der EuGH hat mit seinem Urteil eine Klage des Falck-Konzerns gegen die Stadt Solingen zurückgewiesen. Sie richtete sich gegen eine Ausnahmevorschrift im Vergaberecht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss jetzt neu verhandeln.
Urteil mit bundesweiter Bedeutung
Die Stadt Solingen hatte bei der Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes im Rahmen der sogenannten Bereichsausnahme lediglich die Angebote des Deutschen Roten Kreuzes und anderer anerkannter Hilfsorganisationen berücksichtigt. „Das Urteil hat über Solingen hinaus bundesweite Bedeutung. Wir sehen darin eine Bestätigung der Bereichsausnahme bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen. Wir fordern deshalb alle Bundesländer auf, die Bereichsausnahme - soweit noch nicht geschehen - in den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen zu berücksichtigen. Dabei muss beachtet werden, dass bei Gefahrenabwehr die wichtigen Verknüpfungen zwischen Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz gefördert werden“, sagte DRK-Generalsekretär Christian Reuter.
Enge Verbindung zwischen Ehren- und Hauptamt im Zivil- und Katastrophenschutz
Reuter wies auf die enge Verbindung zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Rettungskräften der anerkannten Hilfsorganisationen im Zivil- und Katastrophenschutz und bei der Gefahrenabwehr hin. Die Rendite-Interessen von multinationalen Wirtschaftskonzernen und Private-Equity-Unternehmen dürften bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen keine Rolle spielen. Der Kreisverband Solingen des Deutschen Roten Kreuzes war Beteiligter des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof.
Quelle: Deutsches Rotes Kreuz vom 21.03.2019
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