Gender

Zusätzliche Geschlechtsbezeichnung „divers“ für Intersexuelle eingeführt

Das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben wurde am 14.12.2018 im Bundesrat beschlossen und kann damit Inkrafttreten. Künftig stehen für die Eintragung zum Zeitpunkt der Geburt vier Eintragungsmöglichkeiten zur Verfügung: Neben „männlich“, „weiblich“ und dem Offenlassen des Geschlechtseintrages auch die weitere positive Bezeichnung „divers“. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine entsprechende Änderung des Personenstandsrechts gefordert.

20.12.2018

Das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“, das vom Bundestag gestern verabschiedet worden ist, hat am 14.12.2018 den Bundesrat passiert. Mit dem Gesetz wird das Personenstandsgesetz
(PStG) angepasst und damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Oktober 2017 fristgerecht zum 31. Dezember 2018 umgesetzt.

Menschen, die wegen einer Variante ihrer Geschlechtsentwicklung weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können (Intersexuelle), haben nun die Möglichkeit, im Geburtenregister neben den Angaben „männlich“, „weiblich“ sowie dem Offenlassen des Geschlechtseintrages die vom BVerfG geforderte weitere positive Bezeichnung zu wählen; diese lautet „divers“.

Für die Eintragung zum Zeitpunkt der Geburt eröffnet § 22 Absatz 3 PStG diese vier Eintragungsmöglichkeiten. Älteren Betroffenen gibt der neu geschaffene § 45b PStG die Möglichkeit, die bisher registrierte Geschlechtsangabe und auch die Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern zu lassen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Als Nachweis dafür ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, über die die Betroffenen regelmäßig bereits verfügen werden. Die Bescheinigung muss nicht aktuell sein, vielmehr reichen auch Bescheinigungen vom Zeitpunkt der Geburt oder aus späteren Untersuchungen aus. Ein psychologisches Gutachten ist nicht erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Nachweis an Stelle einer ärztlichen Bescheinigung durch eine eidesstattliche Versicherung geführt werden.

Das Gesetz schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betroffenen an einem möglichst niedrigschwelligen Zugang zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens und dem öffentlichen Interesse, den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister weiter valide zu halten.

Quelle: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 14.12.2018

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