Recht

GEW zum Weltfauentag: „Paragraf 219a ersatzlos streichen“

Anlässlich des Internationalen Frauentags am 8. März fordert die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) das Abtreibungsrecht zu reformieren und die Selbstbestimmungsrechte der Frauen zu stärken.

08.03.2018

„Der Paragraf 219a im Strafgesetzbuch (StGB) muss endlich ersatzlos gestrichen werden“, forderte Marlis Tepe, Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), mit Blick auf den Internationalen Frauentags am 8. März. „Der Paragraf erzeugt ein Klima des Misstrauens und schafft eine Grauzone statt Transparenz. Die Kriminalisierung der Ärzte muss beendet werden, sie müssen ihren Beruf frei ausüben können. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber Frauen souveräne Entscheidungen über einen Schwangerschaftsabbruch ermöglicht.“

Junge Frauen wollten sich nicht bevormunden lassen, so Tepe weiter. Sie stünden zu ihrer Verantwortung bei einer Entscheidung über einen Abbruch. Dafür müssten sie sich umfassend informieren können. An Informationen zu kommen, dürfe „nicht zu einem Hürdenlauf werden“. Werbung sei den Ärztinnen und Ärzten nach der Berufsverordnung ohnehin verboten. Dafür brauche es den Paragrafen 219a nicht.

Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch reformieren

Tepe zeigte sich besorgt, weil Abtreibungsgegnerinnen und -gegner den 219a zunehmend instrumentalisierten, um Ärztinnen und Ärzte sowie deren Patientinnen zu kriminalisieren. Zusätzlich würden Medizinstudentinnen und -studenten durch diese Kampagne verunsichert.

Die GEW-Vorsitzende setzte sich dafür ein, mittelfristig auch die Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch zu reformieren. Der Kompromiss von 1995, dass ein Schwangerschaftsabbruch „rechtswidrig, aber straffrei“ ist, sei nur eine Zwischenlösung. Das Selbstbestimmungsrecht dürfe Frauen nicht länger vorenthalten werden. Das werde der ethischen Komplexität des Themas nicht gerecht. Tepe betonte, es sei weiterhin Ziel der GEW, den Paragrafen 218 insgesamt zu streichen. Mittelfristig sei eine Fristenlösung anzustreben, die im Bürgerlichen Gesetzbuch, nicht im Strafgesetzbuch zu regeln ist.

„Wir verändern“: Motto zum Internationalen Frauentag

„‘Wir verändern‘, lautet das gewerkschaftliche Motto zum Internationalen Frauentag. Stellen wir uns gemeinsam gegen eine gesellschaftliche Stimmung, die Frauen das Selbstbestimmungsrecht abspricht und Ärztinnen und Ärzte, die sie zu ihrer Unterstützung auf einem schwierigen Weg brauchen, kriminalisiert“, unterstrich Tepe.

Hintergrundinformationen

Paragraf 219a stellt unter Strafe, Leistungen für einen Schwangerschaftsabbruch anzubieten oder Informationen zu verbreiten, wie ein Abbruch vorgenommen werden kann, wenn jemand davon materielle Vorteile haben kann.

Vier Parteien, die im Bundestag sitzen, haben Gesetzentwürfe mit dem Ziel vorgelegt, den Paragrafen 219a zu streichen (Grüne, Linke, SPD) bzw. zu reformieren (FDP). Der Rechtsausschuss des Bundestages hat nun den Auftrag, einen tragfähigen Gesetzentwurf zu erarbeiten.

Drucksachen des Bundestags

Deutscher Bundestag, Drucksache 19/1046 (PDF, 910 KB), 2. März 2018, Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des § 219a StGB

Drucksache 19/820 (PDF, 224 KB), 20. Februar 2018, Gesetzentwurf der Fraktion der FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Einschränkung des Verbots der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

Drucksache 19/630 (PDF, 231 KB), 2. Februar 2018, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches ‒ Aufhebung von § 219a StGB

Drucksache 19/93 (PDF, 239), 22. November 2017, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche

Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen

Bundesrat, Drucksache 761/17 (PDF, 333KB) (neu), 12. Dezember 2017, Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung von § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft)

Quelle: GEW vom 07.03.2018

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