Freiwilliges Engagement
Fünf Millionen Euro Corona-Hilfen für Nachbarschaftshilfe im ländlichen Raum
Initiativen im ländlichen Raum, die besonders schutzbedürftige Gruppen durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe und bürgerschaftlich getragene Nahversorgung unterstützen, können ab sofort Soforthilfen bis zu 8.000€ beantragen. Insgesamt stellt das Bundesernährungsministerium fünf Millionen Euro zur Verfügung.
26.06.2020
Lebensmittelversorgung für schutzbedürftige Gruppen sicherstellen
Die Corona-Pandemie hat auch viele ehrenamtliche Initiativen in Schieflage gebracht. Denn auch wenn zwischenzeitlich viele Kontaktbeschränkungen wieder aufgehoben wurden, müssen sie ihre Arbeit immer noch an eine Vielzahl von weiterhin bestehenden Auflagen und neue Rahmenbedingungen anpassen. Das führt zu erheblichen Einschränkungen sowie zusätzlichen Aufwendungen und Kosten. Die Folge: Ehrenamtliche Angebote werden eingeschränkt oder sogar ausgesetzt. Darunter leiden insbesondere Bürger in schwierigen Lebenssituationen und solche, die aufgrund ihrer persönlichen Umstände in der Corona-Pandemie besonders angehalten sind, Kontakte zu minimieren. In den ländlichen Räumen ist es für diese schutzbedürftigen Gruppen beispielsweise schwierig, sich mit Lebensmitteln zu versorgen.
Um vor allem Projekte und Initiativen passgenau zu unterstützen, die die Bürger versorgen, hat die Bundesministerin für die ländlichen Räume, Julia Klöckner, ein millionenschweres Soforthilfeprogramm aufgelegt: „Ehrenamt stärken. Versorgung sichern.“. Die Bewerbungsphase dafür startet 24. Juni 2020. Beantragt werden kann eine Förderung von bis zu 8.000 Euro. Insgesamt stehen fünf Millionen Euro zur Verfügung.
„Wir helfen den Helfern“
Bundesministerin Julia Klöckner: „Wir helfen den Helfern, die wegen der Corona-Krise ins Straucheln geraten sind. Ihnen will ich mit dem Sonderprogramm einen kräftigen Schub geben. Das ist gut angelegtes Geld. Die Angebote sind ein wichtiger Beitrag für attraktive ländliche Regionen. Wenn es um die Lebensmittelversorgung geht, sind sie für viele Menschen existentiell. Wir unterstützen – damit in und nach der Krise weiter geholfen werden kann.“
Der Deutsche Landkreistag (DLT) unterstützt die Sondermaßnahme. Landrat Bernhard Reuter, Vizepräsident des DLT: „Es ist für uns selbstverständlich, dass wir mithelfen, die Projektmittel gezielt und schnell dorthin zu bringen, wo sie gebraucht werden. Ehrenamtliche Hilfe für Personen, die es in der Corona-Zeit besonders schwer haben, ist von unschätzbarem Wert. Wir wissen um die Probleme, die gerade diese Arbeit in den vergangenen Monaten deutlich erschwert hat. Insofern sind wir für dieses Förderprogramm dankbar und fühlen uns eng verbunden mit dem Bundesministerium in unserem gemeinsamen Bestreben, ländliche Räume zu stärken.“
Informationen zur Antragstellung
Wer kann sich bewerben?
Antragberechtigt sind Initiativen, deren Maßnahmen überwiegend in kreisangehörigen Städten und Gemeinden von maximal 50.000 Einwohnern wirken. Ab dem 24. Juni 2020 können folgende Organisationen, die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, eine Interessenbekundung einreichen:
- eingetragene Vereine (e.V.),
- gemeinnützige GmbHs (gGmbH),
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
- als gemeinnützig anerkannte Stiftungen des bürgerlichen Rechts,
- genossenschaftlich organisierte Dorfläden und Dorfgaststätten.
Wie kann man sich bewerben?
Das Bewerbungs- und Antragsverfahren ist zweistufig angelegt und wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Abstimmung mit dem Deutschen Landkreistag (DLT) sowie den Landkreisen durchgeführt.
Initiativen, die besonders schutzbedürftige Gruppen durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe und bürgerschaftlich getragene Nahversorgung in ländlichen Räumen unterstützen, reichen in der ersten Stufe eine kompakte Interessenbekundung ein. Die Interessenbekundung enthält u.a. Eckdaten zur Initiative, deren Tätigkeitsbereich und der geplanten Maßnahmen, für die eine Förderung beantragt werden soll.
Nur Interessenten, deren Interessenbekundungen die in der Bekanntmachung formulierten Anforderungen vollständig erfüllen, können im späteren Antragsverfahren eine Bewilligung für ihren Förderantrag erhalten.
Die Interessenbekundungen werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs beim Projektträger an die jeweiligen Landkreise weitergeleitet, in denen die Maßnahmen überwiegend wirken.
Was wird gefördert?
- Neuanschaffungen und Beauftragungen für Maßnahmen, die dem Schutz der Gesundheit von Mitgliedern und deren Kontaktpersonen dienen (z.B. Schutzmasken, Desinfektionsmittel),
- Neuanschaffungen, Beauftragungen und Fahrtkostenerstattungen für Maßnahmen, die Transportleistungen zur Sicherstellung der Nahversorgung, insbesondere mit Lebensmitteln, sowie Mobilitätsaufwendungen auf Seiten der Mitglieder der Initiativen betreffen (z.B. Fahrräder, Transportboxen),
- Neuanschaffungen und Beauftragungen für Maßnahmen, die die Zusammenarbeit von Mitgliedern der Initiative untereinander und mit Kontaktpersonen mit Hilfe einer digitalen Ausstattung der Initiative verbessern (z.B. Kameraequipment und Headsets für Videokonferenzen).
Wie hoch ist die Förderung?
- Förderfähig sind Aufwendungen zur Finanzierung mit einem Zuwendungsbetrag von mindestens 2.000 und maximal 8.000 Euro.
- Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- Eine Antragstellung setzt voraus, dass die Antragsteller keine finanziellen Eigen- oder Drittmittel in das Vorhaben einbringen können. Die Förderung erfolgt als Vollfinanzierung mit 100% der förderfähigen Ausgaben.
- Die Zuwendungen werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.
Es wird angestrebt, dass für den überwiegenden Teil der Zuwendungsempfänger der Förderzeitraum im August oder im September 2020 beginnen kann. Der Förderzeitraum endet für alle Zuwendungsempfänger spätestens am 30. November 2020.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 24.06.2020
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