Freiwilliges Engagement

Bundesweit einzigartiges Gesetz unterstützt ehrenamtliche Jugendarbeit in Hessen

1743 Hessen - und damit so viele wie noch nie zuvor - haben 2009 Sonderurlaub erhalten, um sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit zu engagieren. „Die Regelung, dass das Land für die Betroffenen die Lohnfortzahlung für ihr Engagement in der Jugendarbeit wie beispielsweise Betreuung bei Kinder- und Jugendfreizeiten, Sommerspielaktionen oder Sportveranstaltungen übernimmt, hat sich bewährt“, kommentierte Jürgen Banzer, Hessischer Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit, diese Zahl heute in Wiesbaden.

02.02.2010

Insgesamt hat das Land für die Freistellung im Jahr 2009 Lohnkosten in Höhe von 1.099.991 Euro (2008: 1.065.535 Euro) erstattet. „Es zeigt sich, dass die Übernahme der Lohnfortzahlung durch das Land ein wirksames Instrument ist, um Jugendarbeit auf breiter Basis zu unterstützen“, so der Minister. Banzer wies darauf hin, dass die hessische Regelung bundesweit einzigartig sei.

Die Zahlen zeigen deutlich, wie gut das Gesetz in der Praxis angenommen wird und in der Jugendarbeit, bei jungen Menschen, in Vereinen und Verbänden wie auch bei den Betrieben eine ausgezeichnete Resonanz findet. „Bereits in den Vorjahren legte die Anzahl der Bescheide für die Jugendarbeit auf der Basis des Gesetzes deutlich zu“, betonte der Minister. Von den aktiven Personen, die durch das Land gefördert wurden, war fast die Hälfte (864) zwischen 16 und 30 Jahre alt - eine Altersspanne, die klar signalisiert, dass sich in Hessen insbesondere junge Menschen für die Jugend ehrenamtlich einsetzen. Auch die Anzahl der Betriebe stieg mit 1.157 gegenüber dem Vorjahr (2008: 1.019) um 138 an. Banzer: „Die Tatsache, dass im Jahr 2009 insgesamt 343 neue Betriebe einen Antrag auf Lohnkostenerstattung stellen konnten ist einen weiterer Beleg für die Akzeptanz von ehrenamtlichem Engagement in der Jugendarbeit“.

In der Jugendarbeit in Hessen wird ehrenamtliches Engagement auf der Grundlage des Vierten Teils „Ehrenamt in der Jugendarbeit“ (§§ 43 bis 48) des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) gefördert. 

Quelle: Ehemals: Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit

 

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