Europa
EU-weite Regelung zum Familiennachzug
Der Petitionsausschuss hält eine einheitliche EU-weite Regelung zum Familiennachzug für erstrebenswert. Gefordert wird, hinsichtlich der Familienzusammenführung keine Benachteiligung von Bundesbürgern gegenüber Bürgern anderer EU-Staaten mehr stattfinden zu lassen.
13.12.2018
In der Sitzung am 12. Dezember 2018 beschloss der Ausschuss mehrheitlich, dem Europäischen Parlament eine Petition zuzuleiten, „soweit eine einheitliche Regelung in der EU angestrebt wird“, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Verschiedene Nachteile für Bundesbürger
Die Petenten begründen ihr Anliegen damit, dass Bundesbürger gegenüber Bürgern anderer EU-Staaten dahingehend benachteiligt würden, dass für deren Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, ein kostenpflichtiges Visum erforderlich sei. Kindern von Ehepartnern über 18 Jahren werde zudem der Zuzug nicht gestattet und ein Sprachtest verlangt. Außerdem würden unterschiedliche Ämter unterschiedliche Kriterien bei der Beurteilung von Visaanträgen zugrunde legen, wodurch keine Rechtssicherheit und kein direkt einklagbarer Anspruch bestünden, wird kritisiert.
Die EU-Freizügigkeitsrichtlinie gewähre hingegen Ehegatten oder Kindern von Unionsbürgern bis zum 21. Lebensjahr das Recht auf ein Einreisevisum sowie den Aufenthalt in allen EU-Staaten, heißt es in der Petition weiter. Sie hätten im Gegensatz zu ausländischen Ehegatten von Bundesbürgern einen Anspruch auf ein kostenfreies Express-Visa, seien von der Pflicht zum Ablegen eines Sprachtests befreit und hätten einen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte samt Arbeitserlaubnis, schreibt der Petent.
Aufenthaltsgesetz steht der Freizügigkeitsrichtlinie gegenüber
In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses heißt es, der Familiennachzug zu Unionsbürgern erfolge nach den europarechtlichen Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie. Das Aufenthaltsgesetz, welches den Nachzug zu Deutschen und Drittstaatsangehörigen regle, finde auf Unionsbürger und deren Familienangehörige „grundsätzlich keine Anwendung“.
Gesetzlicher Gestaltungsspielraum bei deutschen Staatsbürgern
Wie der Ausschuss schreibt, sei die Bundesregierung durch den EU-Vertrag verpflichtet, die unionsrechtlichen Vorgaben zu befolgen und effektiv in deutsches Recht umzusetzen. Dagegen komme dem deutschen Gesetzgeber bei der Regelung des Nachzuges zu seinen eigenen, also deutschen Staatsbürgern, ein weiter Handlungs- und Gestaltungsspielraum zu. Einschränkend habe er dabei zu berücksichtigen, dass Ehe und Familie durch Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention „unter besonderem Schutz stehen“.
Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz
Als Folge des Nebeneinanders von unionsrechtlichen und nationalen Rechtsregimen könne es zur sogenannten „Inländerdiskriminierung“ kommen, heißt es in der Vorlage. Nach den europäischen Vorgaben würden Regelungen erlassen, die von den nationalen Vorschriften abwichen und gelegentlich günstiger seien. Auf die eigenen Staatsangehörigen finde dann dennoch das nationale Recht Anwendung. Wenngleich die „Inländerdiskriminierung“ zwar grundsätzlich zulässig sei, stünden jedoch - wie erwähnt - Ehe und Familie unter besonderem Schutz. Insofern soll aus Sicht des Ausschusses eine europaweite Regelung angestrebt werden.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib - heute im bundestag Nr. 979 vom 12.12.2018
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