Kinder- und Jugendschutz

Rundfunk- und Telemedien-Prüffälle der KJM im ersten Quartal 2011

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im ersten Quartal 2011 insgesamt 32 Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) festgestellt. Zwölf davon kommen aus dem Rundfunk-, 20 aus dem Telemedienbereich.

15.04.2011

Bei der Aufsicht über den Rundfunk arbeitet die KJM Hand in Hand mit den Landesmedienanstalten: Sie beobachten, prüfen und bewerten potenziell problematische Rundfunkangebote und leiten dann der KJM die entsprechenden Prüffälle zur Entscheidung zu. Im Internetbereich unterstützen jugendschutz.net und die Landesmedienanstalten die KJM bei ihren Aufgaben: So treten jugendschutz.net oder auch die Landesmedienanstalten bei der Annahme von Verstößen vorab an die Anbieter heran und fordern, entsprechende Inhalte freiwillig herauszunehmen. Auf diese Weise können viele Internet-Fälle ohne aufwändiges Verfahren geklärt werden. Erst bei Nichtabhilfe oder in besonders schweren Fällen schreitet die KJM ein. Sowohl im Rundfunk- als auch im Telemedienbereich kann die KJM nur gegen Anbieter mit Sitz in Deutschland vorgehen. Indizierungen fallen in das Aufgabengebiet der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Die KJM ist in dem Zusammenhang einerseits für die Abgabe von Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen im Bereich der Telemedien zuständig und kann andererseits selbst Indizierungsanträge stellen. 

Rundfunk 

In einem Fall stellte die KJM einen Verstoß gegen die Menschenwürde fest: Es handelt sich dabei um eine Folge der Doku-Soap "Die Super Nanny", die um 20.15 Uhr auf RTL lief. Die Folge thematisiert das psychisch und physisch gewalttätige Verhalten einer Mutter gegenüber ihren zwei- und fünfjährigen Mädchen: Vor laufender Kamera wird gezeigt, wie die Mutter ihre fünfjährige Tochter anschreit, ihr mit Schlägen droht, sie ignoriert und sie schließlich schlägt - ohne dass das Kamerateam eingreift. Diese problematischen Szenen werden insgesamt dreimal gezeigt, unter anderem auch in einem Teaser zur Sendung, dessen Zweck es ist, möglichst viele Zuschauer zu generieren. Das Kind wird in seinem sozialen Achtungsanspruch verletzt und zum Objekt der Zurschaustellung degradiert. Aus diesen Gründen stellt das Angebot in den Augen der KJM einen Menschenwürde-Verstoß dar und ist unzulässig. 

Eine Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 18-Jährige (Sendezeitgrenze 23 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgenden vier Fällen fest: 

Die vermeintliche "Reportage" mit dem Titel "Die Frau, die Leiden schafft: Das Handwerk der Domina" strahlte AZ Media um 22.50 Uhr im Programm von RTL aus. Die Sendung, die eine selbstständige Domina und ein Domina-Studio porträtiert, enthält viele explizite Sado-Maso-Szenen in Nahaufnahme. Es wird ein selbstzweckhaft-voyeuristischer Einblick in die tabuisierte Branche gegeben. Die KJM bewertete die Sendung als entwicklungsbeeinträchtigend für unter 18-Jährige, da die in Szene gesetzten Bilder der Ausübung der bizarren Sexual-praktik SM Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren überfordern können. Zusätzlich wird das problematische Bild vermittelt, der Beruf der Domina sei eine übliche und weit verbreitete Tätigkeit, bei der man als junge Frau einfach und schnell Geld verdienen kann. 

Der Teleshoppingsender Jamba TV zeigte einmalig zwischen 6.10 Uhr und 7.30 Uhr Werbesports für Erotik-Mehrwertdienste. Sie können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nachhaltig in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Die Ausstrahlung wäre daher, so die KJM-Spruchpraxis, ausschließlich in der Sendezeit zwischen 23 und 6 Uhr zulässig gewesen. Nach Auffassung der KJM ist die durch die Ausstrahlung in der von Kindern genutzten morgendlichen Sendezeit zu befürchtende Beeinträchtigung für Heranwachsende erheblich. 

Den Spielfilm "Alarmstufe: Rot" strahlte Kabel eins ab 22.40 Uhr in der ungekürzten Fassung mit einer Freigabe der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ab 18 Jahren aus. Das stellt einen Verstoß gegen die Zeitgrenzen des JMStV dar. 

Auch der Spielfilm "Final Voyage - Kreuzfahrtsschiff auf Todeskurs", ebenfalls mit einer FSK-Freigabe ab 18 Jahren gekennzeichnet, lief um 20.15 Uhr auf Tele 5 - in einer um zwei Szenen gekürzten Fassung. Die KJM befand, dass diese marginale Kürzung den Film mit vielen kaltblütigen und zynisch kommentierten Tötungsszenen nicht ausreichend entschärft. Sie stellte einen Verstoß wegen Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 18-Jährige fest. 

Eine Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 16-Jährige (Sendezeitgrenze 22 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgenden vier Fällen fest: 

Bei zwei Episoden der Sendung "Wildboyz", die MTV jeweils um 21.30 Uhr sendete. "Wild-boyz" ist ein jugendaffines Format, das in wesentlichen Ansätzen der "Jackass"-Idee ähnelt und teils die gleichen Protagonisten hat. Genau wie "Jackass" lebt "Wildboyz" von derbem Humor und gezielten Geschmacklosigkeiten. Auch mutwillige Selbstverletzungen und leicht zu adaptierende Mutproben gehören zu jeder Folge. Episode 201 war von der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) mit Schnittauflagen für das Hauptabendprogramm freigegeben worden, der Sender hatte diese aber nicht umgesetzt. Die KJM entschied, dass das Angebot geeignet ist, ältere Kinder und jüngere Jugendliche im Sinne einer sozialethischen Desorientierung zu beeinträchtigen. Das Zeigen nicht ungefährlicher Mutproben trägt nach Auffassung der KJM zu einer risikobehafteten Beeinflussung der physischen und psychischen Integrität Heranwachsender bei. In Bezug auf Episode 307 hielt sich MTV ebenfalls nicht an die Bewertung der FSF, die diese erst ab 22 Uhr freigegeben hatte. Die KJM schätzte die Sendung ähnlich ein und bewertete sie als Verstoß wegen Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 16-Jährige. 

Eine Ausgabe der "Spiegel TV Reportage" mit dem Titel "Das Böse nebenan - Wenn Menschen zu Bestien werden" zeigte Vox ab 20.15 Uhr. Die Reportage geht anhand prominenter Gewaltdelikte der Frage nach, was Menschen zu brutalen Verbrechern werden lässt. Zu sehen sind teils drastische Gewaltdarstellungen in Bild und Ton. Hier wird die personale Gewalt einzelner Menschen, die ihre Opfer quälen und töten, zum Thema gemacht. Dabei handelt es sich zum größten Teil um authentisches Material mit unmittelbarem Realitätsbezug. Auf diese Weise konfrontiert das insgesamt zwar sachliche Angebot die Zuschauer immer wieder, insbesondere im ersten Teil der Reportage und damit zu einer eher frühen Uhrzeit, mit unerwartet drastischen Bildern. Nach Auffassung der KJM ist das Angebot geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. 

Auf dem Pay-TV-Kanal MGM lief der Film "Brannigan - Ein Mann aus Stahl" ohne Vorsperre um 18.25 Uhr. Er hat eine FSK-Freigabe ab 16 Jahren und hätte deshalb erst ab 22 Uhr gezeigt werden dürfen. 

Eine Entwicklungsbeeinträchtigung für unter 12-Jährige (Sendezeitgrenze 20 bis 6 Uhr) stellte die KJM in folgenden drei Fällen fest: 

In der Vergangenheit waren bereits mehrere Folgen der Sendung "Talk Talk Talk" Gegenstand rechtsaufsichtlicher Verfahren, die auch zu Beanstandungen führten. Nun bewertete die KJM erneut eine Ausgabe der ProSieben-Talkshow, die im Tagesprogramm ausgestrahlt wurde, als Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV: Es werden Ausschnitte aus früheren Sendungen gezeigt und durch die Moderatoren kommentiert. Dabei fiel vor allem eine Sequenz auf, die die Homosexualität zweier Frauen thematisiert. Die auftretenden Talkgäste werden zum Zweck der Unterhaltung vorgeführt. Die Kommentierung der Moderatoren verstärkt die desorientierende Wirkung: Sie weisen auf Sprachfehler und mangelnde Intelligenz, die vermeintliche sexuelle Orientierung der Teilnehmer sowie auf deren Aussehen hin. Das Angebot ist geeignet, Kinder sozialethisch zu desorientieren und damit zu beeinträchtigen. Die Sendung hätte nicht vor 20 Uhr platziert werden dürfen, um dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. 

Eine Ausgabe der Sendung "Galileo", die von ProSieben um 19 Uhr ausgestrahlt wurde und das Selbermachen von Möbeln zum Thema hatte, hätte ebenfalls erst im Abendprogramm laufen dürfen. Darin wird unter anderem gezeigt, wie ein geklauter Einkaufswagen zum Möbelstück umgebaut wird. Dass Erwachsene den Wagen entwenden, die in der Regel Vorbildfunktion besitzen oder deren Handeln von Kindern seltener angezweifelt wird, erschwert die Sachlage zusätzlich. Die Sendung konterkariert somit geltende Werte und Normen, indem sie vermeintlich Anlass und Anstoß zu einer Straftat liefert. Daher bewertete die KJM das Angebot als entwicklungsbeeinträchtigend für unter 12-Jährige. 

Der Film "Harold und Kumar", von der FSK freigegeben ab 12 Jahren, wurde von ProSieben im Tagesprogramm ausgestrahlt. Für die KJM lag hier - aufgrund unzähliger Zoten und Sexismen, die für eine Ausstrahlung im Tagesprogramm ungeeignet sind - eine Entwicklungs-beeinträchtigung für unter 12-Jährige vor. 

Telemedien 

Die Jugendschutzrelevanz von Internet-Inhalten ist in der Regel ungleich höher als die von Fernseh-Sendungen. Weil Angebote im Netz außerdem nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern meist über einen längeren Zeitraum online sind, berichtet die KJM über die Verstöße in Telemedien anonymisiert: 

Ein Angebot stellt einen Menschenwürde-Verstoß dar. Es handelt sich dabei um einen auch online verfügbaren Rundfunk-Fall, den die KJM bereits als Menschenwürde-Verstoß bewertet hat. 

Ein Angebot ist nach dem JMStV unzulässig: Es verherrlicht den Nationalsozialismus und macht volksverhetzende Inhalte zugänglich. 

Neun Verstöße beziehen sich auf Angebote, die einfache Pornografie beinhalten. In Telemedien darf einfache Pornografie nur ausnahmsweise innerhalb geschlossener Benutzergruppen zugänglich gemacht werden. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen den JMStV vor. 

Ein Angebot beinhaltet unzulässige Werbung. Es nutzt die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit von Kindern und Jugendlichen durch direkte Kaufappelle aus. 

Acht Angebote stellen aufgrund entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV dar: Die Mehrheit davon zeigte zum Zeitpunkt der Beobachtung erotische Bilder und explizite Schilderungen sexueller Vorgänge - auch bizarrer Sexualpraktiken - unterhalb der Pornografieschwelle. 

In 11 Fällen wurde das Verfahren eingestellt, da die jugendschutzrelevanten Inhalte nach der Intervention durch die KJM entfernt worden und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Einstellung (kein absolut unzulässiges Angebot, kein Wiederholungstäter) gegeben waren. 

Die KJM beschloss - je nach Art und Schwere der Verstöße - Beanstandungen, Untersagungen und/oder Bußgelder. Die entsprechenden Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führen die jeweils zuständigen Landesmedienanstalten durch. Strafrechtlich relevante Inhalte gibt die KJM an die zuständigen Staatsanwaltschaften ab. 

In 38 Fällen beantragte die KJM im ersten Quartal 2011 die Indizierung eines Telemedienangebots bei der BPjM. Die Anträge bezogen sich zum Großteil auf Internetangebote mit pornografischen Darstellungen. In weiteren 37 Fällen gab die KJM eine Stellungnahme zu Indizierungsanträgen anderer antragsberechtigter Stellen bei der BPjM ab, die von der BPjM bei ihrer Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen sind. 

Damit befasste sich die KJM seit ihrer Gründung im April 2003 mit rund 4.120 Fällen - mit fast 850 im Rundfunk und 3270 in Telemedien. 

Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

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