Digitalisierung und Medien

Rechtsdurchsetzung gegen rechtswidrige Inhalte in sozialen Netzwerken

Das Bundesamt für Justiz (BFJ) überprüft ab Anfang 2018 das Beschwerdemanagement sozialer Netzwerke. Zum Jahresbeginn steht ein Meldeformular für Hinweise auf Verstöße gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zur Verfügung. Bis Ende 2017 galten für die sozialen Netzwerke Übergangsfristen.

05.01.2018

Für vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erfaßte soziale Netzwerke gilt, dass sie verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 2018 ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement für den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten (Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte) bereitzuhalten. 

Schnelles und einfaches Beschwerdemanagement

Nutzerinnen und Nutzer sollen dem sozialen Netzwerk rechtswidrige Inhalte schnell und einfach melden können. Das Netzwerk muss die eingegangene Beschwerde unverzüglich zur Kenntnis nehmen. Offensichtlich rechtswidrige Beiträge müssen innerhalb von 24 Stunden entfernt oder gesperrt werden. In allen anderen Fällen gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Tagen. Wird ein derartiges Beschwerdeverfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorgehalten, prüft das BfJ, ob ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.

Alle betroffenen Nutzerinnen und Nutzer können dem BfJ mitteilen, dass trotz ihrer Beschwerde beim sozialen Netzwerk ein rechtswidriger Inhalt innerhalb der genannten Fristen weder gelöscht noch gesperrt wurde. Diesen Hinweis können alle Betroffenen über das vom Bundesamt auf seinen Internetseiten bereitgestellte Onlineformular übermitteln.

Hinweise auf rechtswidrige Inhalte und Verstöße 

„Den Bürgerinnen und Bürgern wird mit dem Formular ein einfacher und schneller Weg geboten, uns Hinweise auf rechtswidrige Inhalte und Verstöße gegen das NetzDG zu melden“, erklärt der Präsident des Bundesamts, Heinz-Josef Friehe. „Allerdings müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer zunächst beim jeweiligen sozialen Netzwerk beschweren. Das Bundesamt selbst kann keine Löschungen oder Sperrungen vornehmen, sondern prüft die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen systemischer Mängel im Beschwerdemanagement“, betont Friehe.

Das Meldeformular steht seit dem 1. Januar 2018 auf der Internetseite des Bundesjustizamtes zur Verfügung.

Quelle: Bundesamt für Justiz vom 27.12.2017 

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