Digitalisierung und Medien

Erstmals Selbstregulierung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gestattet es sozialen Netzwerken komplexe Entscheidungen über die Rechtswidrigkeit von Inhalten an Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung zu übertragen. Diese führen dann ein Prüfverfahren anhand von NetzDG-Vorgaben durch. Das Bundesamt für Justiz hat den Verein Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) nun als eine solche Einrichtung anerkannt.

03.02.2020

Das Bundesamt für Justiz hat den Verein Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) als Ein­richtung der Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 6 des Netzwerkdurchsetzungs­gesetzes (NetzDG) anerkannt.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ermöglicht sozialen Netzwerken, die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von auf seiner Plattform veröffentlichten Inhalten, die einer besonders komplexen Prüfung bedürfen, an eine sogenannte Einrichtung der Regulierten Selbstregu­lierung zu übertragen. Diese Einrichtungen müssen die NetzDG-Prüfverfahren nach gesetz­lich normierten Vorgaben ausgestalten. Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass die Prüfer unabhängig sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen, um die Rechtswidrig­keit eines veröffentlichten Inhalts erkennen zu können. Beurteilen die Prüfer der Einrichtung einen beanstandeten Inhalt als rechtswidrig, ist das soziale Netzwerk an diese Entscheidung gebunden und muss den Inhalt von seiner Plattform entfernen.

Heinz-Josef Friehe, Präsident des Bundesamts für Justiz, erklärt hierzu: „Der Anerkennung ist eine eingehende Prüfung vorausgegangen, wie die Prüfstelle und das Prüfverfahren organi­siert sind. Die FSM erfüllt die Anforderungen, die das Gesetz vorgibt, und wird voraussichtlich schon im nächsten Monat ihre Arbeit aufnehmen. Das ist ein neuer wichtiger Schritt bei der Umsetzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.“

Quelle: Bundesamt für Justiz vom 23.01.2020

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