Digitalisierung und Medien
DBJR äußert sich zum zweiten Entwurf eines Medienstaatsvertrages
Die Rundfunkkommission der Länder diskutiert die Idee eines Medienstaatsvertrags weiter. Der Medienstaatsvertrag soll die bisherigen Rundfunkstaatsverträge ablösen und deutlich stärker als bisher den Rundfunk, Internetportale, Suchmaschinen und Soziale Netzwerke, sog. Intermediäre regulieren. Der Deutsche Bundesjugendring hat zum 2. Entwurf des Vertrages seine Stellungnahme eingereicht.
14.08.2019
Wie bereits in seiner Stellungnahme vom August 2018 beschrieben, hält es der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) für richtig und überfällig, Grundlagen für zeitgemäße Regeln in der digitalen Medienwirklichkeit zu schaffen. Medienschaffende und -nutzende brauchen eine Medienordnung, die mit Entwicklungen in der Medienwelt Schritt hält. Der DBJR würdigt im vorliegenden Entwurf, dass endlich konsequenter der Bruch mit dem bisherigen Denken und System angestrebt werde.
Abgesehen von der immer noch stark formalen und juristischen Sprache, die eine breite und inklusive Debatte in der Gesellschaft über den Medienstaatsvertrag nach wie vor behindere, bliebe die Richtung des Medienstaatsvertrages allerdings richtig.
Einige Änderungen sieht der DBJR jedoch sehr kritisch und nimmt explizit dazu Stellung.
Werbung und Teleshopping
Der bisherige Paragraf 7a, Absatz 1 müsse in der ursprünglichen Form erhalten bleiben: „Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden“.
Im neuen Paragraf 7a, Absatz 1 und 2 wird Werbung für Kinder explizit erlaubt. Dies lehnt der DBJR im Sinne und Interesse der Kinder sowie zu deren Schutz entschieden ab. Die Werbefreiheit für Kindersendungen dürfe nicht aufgehoben werden. Es mangele bisher an einer etablierten und breiten Kompetenzbildung für Kinder und junge Menschen, die einen selbstbestimmten und kritischen Umgang mit Werbung und Medieninhalten erlernen müssten. Mit Werbung werde ein Kaufverlangen erzeugt; das bewertet der DBJR als Problem.
Ebenfalls kritisiert der DBJR scharf, dass im neuen Entwurf das Sponsoring von Firmen erlaubt werden soll, deren Haupttätigkeit die Herstellung und der Verkauf von Zigaretten oder anderen Tabakprodukten sowie Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen ist. Das sei nicht im Sinne des Jugendschutzes.
Informationspflichten und Informationsrechte
Im Paragraf 55 Absatz 2, Satz 3 sollte eine Ausnahme geregelt werden, die Jugendlichen erlaubt, Telemedien für Jugendliche herauszugeben.
In allen Landespressegesetzen finden sich Regelungen, dass ein/eine Verantwortliche/-r im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.) von jugendeigenen Druckwerken nicht volljährig sein muss. Das ist die presserechtliche Grundlage für Schüler/-innen-Zeitungen und -Medien. Immer mehr Schüler/-innen-Medien haben ein begleitendes Onlineangebot oder erscheinen ausschließlich online. In einem zeitgemäßen Medienstaatsvertrag müsse deshalb sichergestellt werden, dass Onlineangebote und Druckwerke gleichgestellt werden.
Altersbestimmung
Abgesehen davon, dass Altersgrenzen innerhalb der Gesamtdefinition von Jugend immer willkürlich sind und vom DBJR kritisch gesehen werden: Die Altersdefinition von Kindern (bis 14) und Jugendlichen (14-18) steht im Widerspruch zu den bisher üblichen Angaben bei der ebenfalls willkürlichen Alterskennzeichnung, wie sie von den Freiwilligen Selbstkontrollen praktiziert wird (0, 6, 12, 16 und 18). Der DBJR schlägt vor, mindestens die Definitionen anzugleichen und dabei entwicklungspsychologische Erkenntnisse der Gegenwart anzuwenden.
Die vollständige Stellungnahme des Deutschen Bundesjugendrings zum 2. Entwurf eines Medienstaatsvertrags (PDF, 84 KB) steht als Download zur Verfügung.
Quelle: Deutscher Bundesjugendring
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