Deutsches Kinderhilfswerk
Generelle Zugangsverbote von Kindern in Krankenhäusern unverhältnismäßig
Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert die Krankenhäuser in Deutschland auf, keine generellen Betretungsverbote für Kinder zu erlassen. Eine stichprobenartige Umfrage des Deutschen Kinderhilfswerkes hat ergeben, dass viele Krankenhäuser aufgrund der Corona-Pandemie ihre Regelungen dahingehend verschärft haben, dass Kinder unter 16 Jahren auch von Besuchen naher Angehöriger und sogar ihrer Eltern ausgeschlossen werden. Das widerspricht aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes dem Kindeswohlvorrang der UN-Kinderrechtskonvention sowie dem Recht auf regelmäßige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen.
04.11.2020
„Wir sehen die hohen Anforderungen, denen Krankenhausbetriebe aktuell ausgesetzt sind. Dennoch: Kinder sind keine Menschen zweiter Klasse und es darf keine generellen Betretungsverbote für Kinder in Krankenhäusern geben. Besuchsverbote beispielsweise von erkrankten Elternteilen sind für Kinder nur sehr schwer zu verkraften. Besuche können auch gerade kleineren Kindern helfen zu verstehen, warum der Aufenthalt nötig ist. Im Übrigen können Besuchsverbote den Genesungsprozess des erkrankten Elternteils behindern. Statt eines generellen Betretungsverbotes braucht es deshalb verhältnismäßige Regelungen auch für Kinder und Schutzmaßnahmen wie Antigen-Schnelltests und das Tragen von Schutzkleidung, um Patentinnen und Patienten sowie das Klinikpersonal zu schützen“, betont Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes.
Die zuständigen Ministerien und Behörden in den Bundesländern sind aufgefordert, in ihren Allgemeinverfügungen zur Corona-Pandemie klarzustellen, dass es trotz des Ziels der Eindämmung des Besuchsaufkommens keine generellen Betretungsverbote für Kinder in Krankenhäusern geben darf. Sollten Krankenhäuser Besuche grundsätzlich auf eine Person pro Tag und Patient bzw. Patientin beschränken, muss es für kleine Kinder, die noch nicht selbstständig einen Krankenbesuch machen können, entsprechende Ausnahmen geben, wie es sie vielfach für Angehörige von minderjährigen Patientinnen und Patienten und schwerstkranken Menschen, aber auch für Partner von werdenden Müttern gibt.
Quelle: Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
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