Coronavirus

Absicherung sozialer Dienstleister: FAQs zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Soziale Dienstleister und Einrichtungen sind infolge der Coronavirus-Pandemie von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Sie können ihre wichtige Arbeit derzeit nicht dort leisten, wo sie es sonst tun. Betroffen ist das gesamte Spektrum sozialer Arbeit. Gesetzlich soll das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) gewährleisten, dass die Leistungsträger, die die sozialen Dienstleister und Einrichtungen mit ihren üblichen, derzeit nicht leistbaren Arbeiten beauftragen, die Zahlungen für diese fortsetzen können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt hierzu eine FAQ-Liste mit Antworten zu den häufigsten Fragen bereit.

01.04.2020

Die Nichtinanspruchnahme von Leistungen zur Vermeidung von Ansteckungen oder die Schließung von Maßnahmen, Kursen oder Einrichtungen ist infolge der Coronavirus-Pandemie erheblich. Besonders schwer betroffen sind die freien Wohlfahrtsverbände. Denn diese dürfen als gemeinnützige Träger - anders als kommerzielle Anbieter - kaum Risikorücklagen bilden und können oftmals keine Kredite aufnehmen.

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt auf seiner Internetseite hierzu aus:

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt:

  1. Den Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung und
  2. einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister.

Die sozialen Dienstleister sollen bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger (mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung) einen Sicherstellungsauftrag für diese sozialen Dienstleister. Die gesetzliche Regelung umfasst alle sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die mit den Leistungsträgern im Zeitraum des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Leistungsbeziehungen stehen.
Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, durch welche die Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen erbringen und zwar unabhängig davon, ob diese ihre ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausführen oder nicht. Der Sicherstellungsauftrag soll durch monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die sozialen Einrichtungen und Dienste erfolgen. Dabei wird ein Betrag zugrunde gelegt, der grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten 12 Monate entspricht. Bei kürzeren Leistungszeiträumen wird dieser (kürzere) Zeitraum zu Grunde gelegt. Die Leistungsträger, d.h. BA, DRV, GUV und die nach Landesrecht zuständigen Stellen der Jugend- und Eingliederungshilfe, können in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen jeweils eine abweichende Zuschusshöhe festlegen, wenn sie dies für erforderlich halten. Soweit ein sozialer Dienstleister weiterhin seine eigenen Aufgaben erfüllt, fließen vorrangig die vereinbarten Zahlungen der Leistungsträger.

FAQs SodEG zum Download

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf seiner Webseite FAQs zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG (PDF, 222 KB) zur Verfügung (Stand: 30.03.2020).

Die Verfahrensabsprachen zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) [PDF, 71KB] stehen ebenso zum Download zur Verfügung, Stand 30.03.2020.

Die Verfahrensabsprachen erfolgten zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Deutschen Rentenversicherung Bund, Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und den Bundesländern (vertreten durch das ASMK-Vorsitzland Baden-Württemberg).

Allgemeine arbeitsrechtliche Informationen

Durch die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland kommt es auf dem Arbeitsmarkt zunehmend zu Einschränkungen. Welche arbeitsrechtlichen Folgen die Einschränkungen haben und was sie für den deutschen Arbeitsmarkt bedeuten: Hierzu stellt das BMAS ein Corona-Schwerpunkt mit den wichtigsten Fragen und Antworten sowie weiteren Informationen auf seiner Internetseite bereit.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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