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Grundgesetz: Bundesregierung bleibt geschäftsführend im Amt

709 Abgeordnete aus sechs Fraktionen bilden den 19. Deutschen Bundestag

Bundespräsident Steinmeier hat der Kanzlerin und ihren Ministerinnen und Ministern der bisherigen Koalition am 24.10.2017 ihre Entlassungsurkunden überreicht. Dennoch bleibt das Kabinett bis zur Bildung einer neuen Regierung geschäftsführend im Amt. Das gilt auch für Bundesjugendministerin Dr. Katharina Barley, die neben der Leitung des Familienressorts zuletzt auch die Zuständigkeit für das Bundesarbeitsministerium übernommen hatte.

25.10.2017

Vor der offiziellen Entlassung war der 19. Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammengekommen. Mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Bundestages endete am Dienstag die Amtszeit von Kanzlerin Merkel und ihren bisherigen Kabinettsmitgliedern: Das Kabinett bleibt jedoch bis zur Bildung einer neuen Regierung geschäftsführend im Amt. Der Bundespräsident hatte die Kanzlerin gebeten, die Amtsgeschäfte zunächst fortzuführen.

Konstituierung des Bundestags

Der Deutsche Bundestag trat am Dienstag 30 Tage nach der Bundestagswahl erstmalig zusammen. So fordert es Artikel 39 des Grundgesetzes. Dass mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten 19. Deutschen Bundestages das Amt der Bundeskanzlerin und der Bundesminister endet, legt legt Artikel 69 des Grundgesetzes fest. Erste Amtshandlung des neuen Bundestages war die Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter. Die Abgeordneten stimmten mit großer Mehrheit für den ehemaligen Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble als neuen Bundestagspräsidenten. Als Stellvertreter wurden am Dienstag gewählt: Hans-Peter Friedrich (CSU), Thomas Oppermann (SPD), Wolfgang Kubicki (FDP), Petra Pau (Die Linke), Claudia Roth (Bündnis 90/Die Grünen).

Kanzlerwahl und Regierungsbildung 

Aufgabe des neu konstituierten Bundestages ist es, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu wählen. Das Parlament tut dies gemäß Artikel 63 des Grundgesetzes auf Vorschlag des Bundespräsidenten und ohne Aussprache. Für die vorgeschlagene Person müssen mehr als die Hälfte der Bundestagsabgeordneten stimmen – man spricht auch von der "Kanzlermehrheit".

Um solch eine Mehrheit zu erreichen, können sich mehrere Parteien zu einer Koalition zusammenschließen. Die hierfür notwendigen Verhandlungen sind bis zur konstituierenden Sitzung des Bundestages häufig noch nicht abgeschlossen. Dies ist auch in der jetzigen 19. Wahlperiode der Fall, sodass die Bundeskanzlerin nicht mehr amtierend ist, aber auch noch kein Amtsnachfolger gewählt wurdeFür diese Konstellation sieht das Grundgesetz (Artikel 69) vor, dass die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler auf Ersuchen des Bundespräsidenten bis zur Ernennung des jeweiligen Nachfolgers geschäftsführend im Amt bleibt. Eine entsprechende Bitte hat der Bundespräsident am Dienstag an die Bundeskanzlerin gerichtet.

Geschäftsführende Bundesregierung 

Auch die Mitglieder des Bundeskabinetts sind verpflichtet, die Geschäfte auf Ersuchen der Bundeskanzlerin oder des Bundespräsidenten weiterzuführen. Auf diese Weise kann die personelle Zusammensetzung der ehemaligen Bundesregierung auch nach dem Beginn der Geschäftsführung bis zur Kanzlerwahl beibehalten werden. 

Eine geschäftsführende Regierung besitzt dieselben Befugnisse wie eine "regulär" im Amt befindliche Regierung. Bislang war es allerdings gängige Staatspraxis, keine weitreichenden Entscheidungen zu treffen, die eine nachfolgende Bundesregierung binden würden. Dies betrifft unter anderem folgenreiche finanzielle oder personelle Entscheidungen, aber auch die Verabschiedung von Gesetzentwürfen selbst. In jedem Fall bleibt die Bundesregierung vollständig handlungsfähig, bis eine neue Regierung gebildet worden ist.

Grundsatz der Diskontinuität 

Für Gesetzesinitiativen beim Bundestag gilt der Grundsatz der Diskontinuität. Das bedeutet: Mit dem Ablauf der Wahlperiode des Bundestages gelten alle beim alten Bundestag eingebrachten Gesetzesvorlagen als erledigt.

Der Grundsatz der Diskontinuität gilt nicht für den Bundesrat. Er kann die Entscheidungen, die für das Zustandekommen der Gesetze erforderlich sind, auch noch nach Ablauf der Wahlperiode des Bundestages treffen.

Anm. d. Red.: Darauf hatte der Bundesrat zuletzt im Rahmen der Befassung mit einen <link https: www.jugendhilfeportal.de fokus sgb-viii artikel bundesrat-kinder-und-jugendstaerkungsgesetz-kann-noch-beschlossen-werden external-link-new-window zum gesetzgebungsverfahren im>Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) besonders hingewiesen, das vom Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode noch beschlossen, vom Bundesrat aber nicht abschließend behandelt wurde. 

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 24.10.2017

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