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BMJ-Arbeitsgruppe schließt mit Vorschlägen zu konkreten Hilfen für Betroffene von sexuellem Missbrauch ab

Am 04. Oktober 2011 fand die abschließende Sitzung der BMJ-Arbeitsgruppen „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ statt. Nach der Stärkung der Opfer, die mit dem bereits vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetzentwurf im Bundestag beraten wird, und nach der Verabschiedung der Leitlinien zur zügigen Einschaltung der Staatsanwaltschaft standen in dieser Sitzung die Hilfen für Betroffene im Zentrum.

06.10.2011

Die beschlossenen Vorschläge entsprechen in weiten Bereichen den Empfehlungen der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs, Dr. Christine Bergmann. Sie sehen in Bezug auf die Missbrauchsfälle der Vergangenheit primär die Täter bzw. die Institutionen in der Verantwortung, besonders wenn es Schmerzensgeldleistungen geht.

Die Vorschläge gliedern sich in drei Teile:

  1. Erstens geht es um eine Verbesserung der bestehenden sozialrechtlichen Systeme. Diese Systeme ermöglichen bereits jetzt weitreichende Hilfsleistungen. Die Diskussion am Runden Tisch hat allerdings deutlich gemacht, dass die Betroffenen einen „Lotsen“ benötigen, der sie durch das Dickicht des Regelungswerks mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Leistungen führt. Außerdem berichteten die Betroffenen über Defizite in der Anwendung der Systeme der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Zur Behebung oder zumindest Milderung dieser Defizite hat die Arbeitsgruppe mit Unterstützung der fachlich zuständigen Bundesministerien für Gesundheit (BMG) und für Arbeit und Soziales (BMAS) zahlreiche Vorschläge erarbeitet.
  2. Zweitens hat die Arbeitsgruppe Vorschläge für ein ergänzendes Hilfesystem zur Abmilderung von Folgeschäden unterbreitet. Dieses Hilfesystem bezieht sich auf Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit, da dort zivilrechtliche Entschädigungsansprüche verjährt sind, und soll zeitlich begrenzt sein.

    Sozialrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich vorrangig geltend zu machen, allerdings kann das Hilfesystem im Einzelfall Überbrückungshilfe leisten. Voraussetzung für Hilfsmaßnahmen ist immer, dass die beantragten Hilfen zur Rehabilitation der Betroffenen geeignet sind. Betroffene sollen aus einem Katalog von Leistungen die für sie geeignete(n) auswählen können.

    Die Arbeitsgruppe hat sich mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen, den Kreis der berechtigten Antragsteller möglichst weit zu fassen (also auch Opfer von sexuellem Missbrauch aus dem familiären Bereich einzubeziehen) und die Sachleistungen pro Antragsteller auf einen Betrag von maximal 10.000 € zu begrenzen. Diese Gelder dienen der Finanzierung der Träger, die Leistungen erbringen. Unmittelbare Barauszahlungen an die Betroffenen werden von dem Hilfesystem nicht vorgenommen. Derartige Zahlungen, die der Genugtuung der Betroffenen dienen, also Schmerzensgeld, obliegen den Tätern und ggf. den Institutionen, in deren Verantwortungsbereich das Unrecht geschehen ist.

    Ausnahmen von der finanziellen Begrenzung sollen möglich sein.

    Generell soll auch der Mehrbedarf behinderter Menschen abgedeckt werden. Bei der Umsetzung der Vorschläge der Arbeitsgruppe soll das Hilfesystem des „Runden Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“, dessen Details derzeit erarbeitet werden, vergleichend berücksichtigt werden.
  3. Drittens schlägt die Arbeitsgruppe Standards für die Schmerzensgeld-Verfahren von Institutionen vor. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe waren ganz überwiegend der Ansicht, dass Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds insoweit nicht angemessen sind, da dies die Verantwortlichkeit der jeweils betroffenen Organisation verschleiern würde. Die Arbeitsgruppe hat Maßstäbe für diese Verfahren entwickelt, die die Gleichbehandlung der Betroffenen und eine bessere Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen bezwecken sollen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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