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Berlin und Brandenburg planen Einrichtung und Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt ab 2016

Der Berliner Senator für Justiz und Verbraucherschutz Thomas Heilmann und der Brandenburgische Justizminister Dr. Helmuth Markov haben heute übereinstimmend betont, dass es ihr gemeinsamer Wille sei, den Vollzug des Jugendarrestes an Berliner und Brandenburger Arrestierten in einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt durchzuführen, ihn konsequent auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und sozialpädagogisch auszugestalten.

11.09.2014

Durch die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Einrichtung sollen Synergieeffekte erzielt, bereits bestehende Ressourcen genutzt und die Qualität der Arbeit insgesamt weiter verbessert werden. Beide Politiker zeigten sich überzeugt, dass der Betrieb einer gemeinsamen Einrichtung noch im Jahr 2016 aufgenommen werden könne.

Dazu erklärte Justizminister Dr. Helmuth Markov: „Eine gemeinsame Einrichtung hat für beide Seiten nur positive Auswirkungen. In der gemeinsamen Einrichtung kann aufgrund der größeren Zahl der Arrestierten ein differenzierteres und vielfältigeres Angebot an pädagogischen Maßnahmen unterbreitet werden. Aufgrund der zentralen Lage der Anstalt in Berlin-Lichtenrade kann auch die Vernetzung mit Nachsorgeeinrichtungen im Land Brandenburg gut vorangetrieben werden. All dies wird zu Qualitätssteigerungen im Jugendarrest führen – bei zugleich in beiden Ländern sinkenden, weil geteilten Kosten.“

Justizsenator Thomas Heilmann ergänzte „Wir haben den Platz und Brandenburg den Be-darf. Da bietet sich schon aus rein pragmatischen Gesichtspunkten die jetzt vereinbarte Lö-sung an. Es gibt nicht nur finanzielle Synergien sondern auch die Chance, die Arbeit mit den straffällig gewordenen Jugendlichen noch besser auszudifferenzieren. Deshalb ist eine Zu-sammenlegung die einzig logische Konsequenz.“

Hintergrund:

  1. Die derzeitige Situation
    Der Jugendarrest im Land Berlin wird bereits seit März 2012 in der Jugendarrestanstalt in Lichtenrade vollzogen. Die Anstalt verfügt über 60 Einzelplätze, die jedoch nur zur Hälfte belegt sind. Im Land Brandenburg wird der Jugendarrest derzeit in einer Containeranlage - einem Provisorium, da das Amtsgericht Königs Wusterhausen saniert wird, - betrieben. Seit dem 1. September 2014 gilt hier das Brandenburgische Jugendarrestvollzugsgesetz. In Berlin arbeitet die Jugendarrestanstalt noch nach der bundeseinheitlichen Jugendarrestvollzugsordnung und den bundesgesetzlichen Vorgaben. Inhaltlich stimmen das Brandenburgische Gesetz und die Berliner Konzeption größtenteils überein. In beiden Ländern handelt es sich bei den Jugendarrestanstalten um eigenständige Einrichtungen.

  2. Die künftige Ausgestaltung
    In der gemeinsamen Einrichtung sind 40 Plätze für Berliner und 20 Plätze für Brandenburgische Arrestierte vorgesehen. Jedoch soll auch künftigen Bedarfen Rechnung getragen werden. Für den zunächst geplanten Neubau in Brandenburg waren 25 Plätze vorgesehen, da gelegentlichen Belegungsspitzen Rechnung getragen werden sollte. Solch große Kapazitäten sind mit Blick auf die in der gemeinsamen Einrichtung bestehende Möglichkeit, kurzfristig auf freistehende Berliner Plätze auszuweichen, nunmehr nicht mehr erforderlich. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Kosten pauschal berechnet werden. Für beide Länder ergeben sich dadurch finanzielle Vorteile.

    Beide Länder tragen gemeinsam die Verantwortung für die Einrichtung. So bestellt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eine Arrestleiterin oder einen Arrestleiter für die Einrichtung, die oder der die Verantwortung für die sozialpädagogische Ausgestaltung und Organisation des Arrestes trägt und die Bediensteten fachlich anleitet. Auch untersteht die gemeinsame Einrichtung der Fachaufsicht beider Länder.

    Die Anstalt wird eine Konzeption für die Gestaltung des gemeinsamen Jugendarrestes erarbeiten, die der Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin und des Brandenburgischen Justizministeriums bedarf. So werden die Ideen beider Länder in die Konzeption Eingang finden.

  3. Die gemeinsame Position im Einzelnen
  • Der Vollzug des Jugendarrestes dient dem Ziel, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfe für eine Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln. - „Aufgrund der sehr kurzen Verweildauer steht von Beginn bis zum Ende des Arrestes die zukunftsorientierte Ausrichtung der erzieherischen Arbeit im Mittelpunkt. Durch die pädagogische Ausgestaltung des Arrestalltages und die Vernetzung mit anderen Institutionen, wie Jugendgerichts- und Bewährungshilfe, Schulsozialarbeit, aber auch externen freien Trägern, kann die Übergangsbegleitung für den jungen Menschen intensiv genutzt werden. Kontakte für die Zeit nach dem Arrest werden hergestellt und Anlaufstellen mit individuellen Hilfs- und Betreuungsangeboten geschaffen.“ Diese Grundsätze der Konzeption der Jugendarrestanstalt Berlin werden von Brandenburg geteilt und finden sich an etlichen Stellen des neuen Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes.

  • Der Vollzug des Jugendarrestes ist auf die Förderung der Arrestierten ausgerichtet und wirkt auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen hin. - Der Vollzug des Jugendarrestes wird als stationäre Kurzzeitmaßnahme in die in beiden Ländern bestehenden ambulanten Hilfesysteme eingebunden, um einen nahtlosen An-schluss nachsorgender Maßnahmen zu ermöglichen.

  • In den Jugendarrestanstalten beider Länder wird schon bisher zur Konfliktregelung und als Reaktion auf Pflichtverstöße auf pädagogische Gespräche und Maßnahmen sowie Angebote zur einvernehmlichen Streitbeilegung zurückgegriffen und weitestgehend auf Disziplinierungen und Hausstrafen verzichtet.

  • Die gemeinsame Einrichtung gewährleistet einen Vollzug des Jugendarrestes, der

    - die unverzichtbare Bereitschaft der Arrestierten an der Erreichung des Arrestziels mitzuwirken, weckt und fördert,
    - den Arrestierten Außenkontakte ermöglicht, wenn dies dem Arrestziel nicht entgegensteht und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dadurch nicht gefährdet wird,
    - besondere Sicherungsmaßnahmen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs auf ein Mindestmaß beschränkt,
    - eng mit Externen zusammenarbeitet, um das Arrestziel zu erreichen und eine Weiter-führung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung sicherstellt.

4. Der Zeitplan
Der Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb der gemeinsamen Jugendarrestanstalt soll möglichst noch in diesem Jahr, nach Bildung der neuen Landesregierung in Brandenburg, geschlossen werden. Nach Ratifizierung des Vertrages könnte die gemeinsame Einrichtung dann bereits im Jahr 2016 ihre Arbeit aufnehmen.

Quelle: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 11.09.2014

 

Redaktion: Astrid Bache

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