Inobhutnahme

Baden-Württemberg: Anzahl der Inobhutnahmen um über ein Drittel gesunken

In akuten Krisensituationen werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu ihrem Schutz von Jugendämtern in Obhut genommen. Sie werden vorläufig in einer geeigneten Einrichtung oder bei einer geeigneten Person untergebracht. Ein solches Eingreifen der Jugendämter war nach Feststellung des Statistischen Landesamtes im Jahr 2018 in Baden-Württemberg für 4.949 Kinder und Jugendliche notwendig (-36 % im Vergleich zum Vorjahr).

29.08.2019

In 819 Fällen handelte es sich um vorläufige Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise und in 4.130 Fällen um reguläre Inobhutnahmen (siehe methodische Hinweise).

Die Anzahl regulärer Inobhutnahmen ist im Vergleich zum Vorjahr um 20 Prozent gesunken. Betrachtet man die regulären Inobhutnahmen ohne die Fälle unbegleiteter Einreise als Anlass der Maßnahme, ist der Rückgang deutlich geringer (-6%). Insgesamt waren in 298 Fällen (7%) unbegleitete Einreisen ein Anlass für die reguläre Inobhutnahme. In 93 Prozent der Fälle lagen andere Gründe für das Eingreifen der Jugendämter vor, wie etwa Überforderung der Eltern oder eines Elternteils (44%), Anzeichen von Misshandlung (16%), Beziehungsprobleme (12%) oder Anzeichen von Vernachlässigung (12%).

Über die Hälfte der regulären Inobhutnahmen (53%) wurde durch soziale Dienste oder die Jugendämter veranlasst. In 21 Prozent aller Fälle machten die Kinder und Jugendlichen selbst auf die Problemsituation aufmerksam, in 11 Prozent die Polizei oder Ordnungsbehörden, in 8 Prozent die Eltern(teile) der Betroffenen und in weiteren 6 Prozent sonstige Stellen.

Für 40 Prozent der Kinder und Jugendlichen endete 2018 die reguläre Inobhutnahme mit der Rückkehr zu den Sorgeberechtigten.

Methodische Hinweise

Seit dem Erhebungsjahr 2017 werden in Baden-Württemberg zusätzlich zu den bisher durch die Statistik abgedeckten regulären Inobhutnahmen (gemäß § 42 SGB VIII) auch vorläufige Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise (gemäß § 42a SGB VIII) erfasst. Dadurch kann es zu Doppelzählungen von Kindern/Jugendlichen kommen, wenn diese zum Beispiel zunächst in vorläufige und im Anschluss noch einmal in reguläre Obhut genommen wurden.

Maßnahmen die mit der Feststellung der Volljährigkeit nach §42f SGB VIII enden, werden in dieser Statistik nicht berücksichtigt

Quelle: Statistischen Landesamt Baden‑Württemberg vom 22.08.2019

Redaktion: Kerstin Boller

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