Inobhutnahme
Änderungen beim Berliner Notdienst Kinderschutz und der Jugendgerichtshilfe
Der Berliner Senat hat Änderungen beim Berliner Notdienst Kinderschutz (BNK) und der Zentralen Jugendgerichtshilfe (ZJGH) eingeleitet. Beide Einrichtungen sollen künftig direkt an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie angebunden werden. Derzeit werden die Aufgaben des BNK durch den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg und die Aufgaben der ZJGH durch den Bezirk Mitte jeweils für alle Bezirke wahrgenommen.
07.09.2017
In einem ersten Schritt hat der Senat den durch die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie, Sandra Scheeres, vorgelegten Gesetzentwurf über die Bestimmung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde und Personalstelle für den Berliner Notdienst Kinderschutz und die Zentrale Jugendgerichtshilfe zur Kenntnis genommen. Vor Beschlussfassung im Senat und Einbringung in das Abgeordnetenhaus wird der Gesetzentwurf dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme unterbreitet. Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Aufenthaltsdauer im Notdienstsystem verkürzen
Senatorin Scheeres: „Beim Berliner Notdienst Kinderschutz und der Zentralen Jugendgerichtshilfe hat sich gezeigt, dass eine übergeordnete, gesamtstädtische Steuerung nötig ist. Die Bezirke, die bisher zuständig sind, kommen aufgrund der steigenden Fallzahlen und der Notwendigkeit, bezirksübergreifende Strategien und Angebote zu entwickeln, an ihre Grenzen. Wir sind uns mit den Bezirken einig, dass wir durch eine zentrale Steuerung die Aufenthaltsdauer von Kindern und Jugendlichen im Notdienstsystem verkürzen können. Bei der Zentralen Jugendgerichtshilfe möchten wir flexibel und angemessen auf aktuelle Kriminalitätsentwicklungen bei Jugendlichen und Heranwachsenden reagieren können und zugleich die ZJGH enger an die Jugendbewährungshilfe anbinden, die ebenfalls in der Zuständigkeit der Senatsjugendverwaltung liegt.“
Krisenintervention und Inobhutnahme
Der Berliner Notdienst Kinderschutz ist zuständig für die Krisenintervention und die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ohne Meldeanschrift in Berlin (§ 42 Abs. 1, SGB VIII). Außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten der Jugendämter ist er auch für Berliner Kinder und Jugendliche zuständig. Zu den Angeboten des BNK gehören die Hotline Kinderschutz, der Kindernotdienst, der Jugendnotdienst sowie der Mädchennotdienst. Außerdem zählen dazu die Kontakt- und Beratungsstelle für Straßenjugendliche sowie das „Sleep In“ (Notübernachtung für obdachlose Jugendliche und junge Erwachsene).
Die Zahl der Inobhutnahmen durch den BNK ist kontinuierlich gestiegen (2013: 1.691 Fälle, 2016: 2.376 Fälle). Dies gilt vor allem für den Bereich der Selbstmelder, das sind junge Menschen, die sich selbst an den BNK wenden (2013: 744 Fälle; 2016: 1.057 Fälle).
Zunehmende Fallzahlen auch in der Jugendgerichtshilfe
Die Zentrale Jugendgerichtshilfe (ZJGH) ist zuständig für alle straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsende ohne Meldeanschrift in Berlin. Sie leistet außerdem Amtshilfe für auswärtige Jugendämter sowie Haftentscheidungshilfe am Bereitschafts- und Ermittlungsgericht. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden mit Meldeanschrift in Berlin vertritt sie die bezirklichen Jugendhilfen im Strafverfahren außerhalb deren regelmäßiger Geschäftszeiten. Auch in diesem Bereich steigen die Fallzahlen (2014: 2.036 Fälle; 2016: 2.920 Fälle).
Quelle: Senatskanzlei des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 15.08.2017
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