Gerichtsverfahren

Sachsen-Anhalt: Gesetz zum Vollzug des Jugendarrests vorgelegt

Das Land Sachsen-Anhalt überarbeitet die rechtlichen Grundlagen für den Jugendarrest und bringt ein Jugendarrestvollzugsgesetz auf den Weg. Zukünftig soll noch mehr Wert auf die erzieherischen Aspekte gelegt werden. Ein wichtiges Ziel des Gesetzentwurfes ist die Befähigung der jungen Menschen zu einem eigenverantwortlichen Leben. Mit dem Gesetzentwurf macht Sachsen-Anhalt von seiner mit der Föderalismusreform 2006 übertragenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch.

21.01.2019

Der Jugendarrest in Sachsen-Anhalt legt künftig noch mehr Wert auf erzieherische Aspekte als bisher. Justizministerin Anne-Marie Keding sagte am Dienstag bei der Vorlage eines Gesetzentwurfs zum Vollzug des Jugendarrests im Kabinett: „Der Jugendarrest ist eine ernst zu nehmende Warnung und das letzte Stoppschild für junge Menschen. Statt bloßem Wegsperren müssen die Jugendlichen im Vollzug unterstützt werden, Verantwortung für ihr Leben zu übernehmen und sich ihren persönlichen Problemen zu stellen.“

Befähigung junger Menschen zu einem eigenverantwortlichen Leben

Ein wichtiges Ziel des Gesetzentwurfes ist die Befähigung der jungen Menschen zu einem eigenverantwortlichen Leben. Dem Erlernen eines strukturierten Tagesablaufes und einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung gilt dabei besonderes Augenmerk. Ebenso stehen die Vermittlung von Werten und Prinzipien eines gewaltfreien Zusammenlebens im Fokus des Vollzuges. Da der Vollzug angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nur einen Anstoß zu einer veränderten Lebenseinstellung der Jugendlichen geben kann, setzt der Gesetzentwurf bei niederschwelligen Behandlungsmaßnahmen wie Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz oder Maßnahmen zur lebenspraktischen Entwicklung an.

Das Jugendarrestvollzugsgesetz löst die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) enthaltenen Einzelbestimmungen ab. Die nähere Ausgestaltung des Jugendarrestvollzugs erfolgte bislang durch die Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO) aus dem Jahr 1976. Sachsen-Anhalt macht mit dem Gesetzentwurf von seiner im Zuge der Förderalismusreform im Jahr 2006 übertragenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch.

Jugendarrest zwischen Erziehungsmaßregeln und Jugendstrafe

Der Jugendarrest ist keine Strafe im Rechtssinne, sondern als Erziehungsmittel gedacht. Als kurzzeitige stationäre Freiheitsentziehung für junge Menschen, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung Jugendliche oder Heranwachsende waren (14 bis 21-Jährige), steht der Jugendarrest zwischen den Erziehungsmaßregeln und der Jugendstrafe. So wird Jugendarrest in der Regel verhängt, wenn eine Verwarnung oder die Erteilung von Weisungen und Auflagen nicht mehr ausreicht, um bei den jungen Menschen das Bewusstsein zu entwickeln, dass sie für das begangene Unrecht einzustehen haben, eine Gefängnisstrafe aber noch nicht geboten ist. Damit stellt der Jugendarrest oftmals die letzte Sanktion vor der Jugendstrafe im Gefängnis dar.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht verschiedene Formen des Jugendarrests vor: den Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest, den Warnschussarrest sowie den Beugearrest. Neben straffällig gewordenen Jugendlichen befinden sich auch Jugendliche im Jugendarrest, die durch Schulabsentismus eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einer Geldbuße oder der Auflage zu gemeinnützigen Arbeitsstunden geahndet werden kann, deren Nichtbegleichung zu einem Jugendarrest führen kann.

Der Gesetzentwurf regelt zunächst den Dauerarrest. Für den Vollzug des Freizeit- und Kurzarrests, des Nichtbefolgungsarrests und des Jugendarrests neben Jugendstrafe werden teilweise abweichende Regelungen geschaffen.

Hintergrund

Der Jugendarrest wird in Sachsen-Anhalt ausschließlich in der Jugendarrestanstalt in Halle vollstreckt. Die Jugendarrestanstalt verfügt über 22 Arrestplätze, davon 18 Arrestplätze für männliche Jugendliche und vier Arrestplätze für weibliche Jugendliche.

Im Jahr 2018 wurden insgesamt rund 299 Jugendarreste vollstreckt, davon 256 an männlichen und 43 an weiblichen Jugendarrestanten. Hauptsächlich wurde Dauerarrest an 18-jährigen und älteren Jugendlichen vollstreckt. Die Mehrzahl der Jugendlichen hat bereits in der Vergangenheit mindestens einen Jugendarrest verbüßt.

Vollstreckt werden in der JAA Halle alle Arten des Jugendarrestes, also Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest. Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt. Der Kurzarrest kann ersatzweise für den Freizeitarrest verhängt werden und umfasst zwei bis vier Tage. Der Jugendarrest kann neben der Anordnung im Urteil durch den Jugendrichter auch dann verhängt werden, wenn der Jugendliche vorher ausgesprochenen Weisungen und Auflagen, wie z.B. das Ableisten von Sozialstunden oder Trainingsmaßnahmen nicht nachkam oder wie z. B. im Falle des Schulabsentismus die Geldbuße nicht gezahlt wurde.

Quelle: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.01.2019

Back to Top