Recht

Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses: Juristinnenbund gegen "Blick ins Schlafzimmer"

Der djb hat sich gegen den geplanten "Blick ins Schlafzimmer" ausgesprochen. Die Persönlichkeitsrechte der Mutter seien mit dem Regressanspruch des Vaters abzuwägen, die Achtung der Privat- und Intimsphäre der Mutter aber ein besonders schützenswertes Rechtsgut.

02.09.2016

Nach einem am 31. August 2016 vom Bundeskabinett gebilligten Entwurf will der Gesetzgeber nun den Scheinvaterregress stärken. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 24. Februar 2015 (1 BvR 472/14) dem "Blick ins Schlafzimmer" eine direkte Absage erteilt und eine Auskunftspflicht der Mutter gegenüber einem "Scheinvater" nach geltender Rechtslage abgelehnt. Für den Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Regressansprüchen gegenüber dem biologischen Vater fehle es, so das Gericht, an einer Rechtsgrundlage.

Achtung der Privat- und Intimsphäre

Der nun vom Kabinett beschlossene Entwurf schießt jedoch weit über das Ziel hinaus, wie der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) feststellt. Schon im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorsitzende der Kommission für Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften, Brigitte Meyer-Wehage, darauf hingewiesen, dass eine sorgfältige Prüfung des dem Auskunftsverlangen entgegenstehenden von Verfassungs wegen zu schützenden Rechts der Mutter auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre erforderlich sei.

Gleichwohl gibt das geplante Gesetz zunächst jedem "Scheinvater" den Auskunftsanspruch und verweist die Mutter darauf, sich auf die Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung zu berufen. "Das widerspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts", so Meyer-Wehage. Die vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, ins Feld geführte "Rechtssicherheit" vermag den schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht zu rechtfertigen.

Regressanspruch verkürzt 

Während bisher der Regressanspruch den vollen Unterhalt des Kindes von der Geburt bis zum Ende seiner Ausbildung erfassen kann, soll er nach dem Referentenentwurf nunmehr auf die Unterhaltsleistung von zwei Jahren verkürzt werden. Das ist zu begrüßen. Bezogen auf den Mindestunterhalt bedeutet das bei einem sehr jungen Kind einen möglichen Regressanspruch in Höhe von 5.760 EUR (24 x 240 EUR) und bei einem Kind, für das Ausbildungsunterhalt gezahlt wird, einen Regressanspruch bis zu 13.080 EUR (24 x 545 EUR) (Beträge gemäß Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2016, nach Abzug anrechenbaren Kindergeldes), rechnen die Juristinnen vor.

Diese Rechnung offenbart die evidente Unverhältnismäßigkeit der geplanten Regelung mit Blick auf die verfassungsmäßigen Rechte der Mutter. Denn das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, dieses nicht offenbaren zu müssen, wie das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung deutlich formuliert hat.

Intensiver Diskussionsbedarf

Wohlgemerkt: Es sind nicht das Recht auf Kenntnis der Abstammung und das Persönlichkeitsrecht der Mutter gegeneinander abzuwägen, sondern der - finanziell beschränkte - Regressanspruch des "Scheinvaters". Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wirft dieser Entwurf intensiven Diskussionsbedarf auf. Denn das Bundesverfassungsgericht hat keineswegs den Gesetzgeber zur Handlung aufgefordert. Damit bleibt die Option, den "Blick ins Schlafzimmer" zu verwehren und den Vorhang nicht zu öffnen, der das Bundesverfassungsgericht keine Absage erteilt hat.

Quelle: Deutscher Juristinnenbund e. V. vom 01.09.2016

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