Kindertagesbetreuung
Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine aus einer Haupt- und Nebenstelle bestehenden Kindertagesstätte
Eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral in Form einer Hauptstelle und einer in einem Nachbarort gelegenen Nebenstelle betrieben werden soll, kann als Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts Gegenstand einer einheitlichen Betriebserlaubnis sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
24.08.2017
Die klagende Kirchengemeinde war zunächst Trägerin einer viergruppigen Kindertagesstätte in einer rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde. Später übernahm sie zusätzlich die Trägerschaft für eine eingruppige Kindertagesstätte in einem etwa zwei Kilometer entfernten Ort. Sie beantragte, die bestehende Betriebserlaubnis für die viergruppige Kindertagesstätte abzuändern und ihr eine einheitliche Betriebserlaubnis für eine fünfgruppige Kindertagesstätte bestehend aus einer Haupt- und einer Nebenstelle zu erteilen. Dies lehnte das Landesjugendamt mit der Begründung ab, hierfür fehle es an einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang. Der Betrieb könne nur für jeden Standort gesondert erlaubt werden, weil es sich um zwei selbständige Einrichtungen handle. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine einheitliche Betriebserlaubnis zu erteilen. Die Berufung des beklagten Landes vor dem Oberverwaltungsgericht ist erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Eine Einrichtung im Sinne der im Streit stehenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII) setzt zwar unter anderem einen Orts- und Gebäudebezug voraus. Dieses Merkmal dient jedoch in erster Linie dazu, ambulante Maßnahmen aus dem Einrichtungsbegriff auszuklammern. Es ist nicht dahin zu verstehen, dass sich die von dem Einrichtungsträger genutzten Räumlichkeiten alle an einem Ort oder „unter einem Dach“ befinden müssen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Wahl einer dezentralen Organisationsform mit Haupt- und Nebenstelle an unterschiedlichen Orten das Wohl der Kinder in einer solchen Einrichtung nicht gewährleistet sein könnte. Vielmehr ist dies als weitere gesonderte Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis anhand der gesetzlichen Kriterien im Einzelfall zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die von dem Einrichtungsträger vorzulegende Konzeption. Im konkreten Fall war die Annahme der Vorinstanz, dass nach der Konzeption der Klägerin das Kindeswohl in einer aus Haupt- und Nebenstelle bestehenden einheitlichen Kindertageseinrichtung gewährleistet sei, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Urteil vom 24. August 2017 - BVerwG 5 C 1.16 -
Vorinstanzen:
- OVG Koblenz, 7 A 10094/15 - Urteil vom 13. November 2015 -
- VG Koblenz, 3 K 1253/13.KO - Urteil vom 08. Dezember 2014 -
Quelle: Bundesverwaltungsgericht vom 24.08.2017
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