Hilfen zur Erziehung
NRW-Jugendämter führten 2012 fast 28.100 Gefährdungseinschätzungen durch
Im Jahr 2012 haben die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihres Schutzauftrags in 28.075 Fällen eine Einschätzung bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls vorgenommen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen mitteilt, wurde in 3.919 Fällen eine akute und in 4.903 Fällen eine latente Gefährdung des Kindeswohls festgestellt.
16.07.2013
Um eine latente Gefährdung handelt es sich, wenn die Frage, ob gegenwärtig tatsächlich eine Gefahr besteht, nicht eindeutig beantwortet, eine Kindeswohlgefährdung jedoch nicht ausgeschlossen werden kann. In 8.672 Fällen wurde zwar keine Kindeswohlgefährdung, jedoch ein Hilfebedarf festgestellt. Bei 10.581 Verdachtsfällen zeigte sich, dass weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein Hilfebedarf besteht.
Etwa ein Viertel (25,8 Prozent) der Fälle der Kinder mit einer akuten Kindeswohlgefährdung war noch keine 3 Jahre alt. Ein Sechstel (17,0 Prozent) war 3 bis 5, ein Fünftel (19,5 Prozent) 6 bis 9 und mehr als ein Drittel (37,6 Prozent) 10 bis 17 Jahre alt. Am häufigsten (6.169) wurde das Jugendamt von Verwandten, Bekannten oder Nachbarn des Kindes oder Jugendlichen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hingewiesen; in 5.498 Fällen waren die Polizei, Gerichte oder Staatsanwaltschaften Initiator für eine Gefährdungseinschätzung.
Auf Grundlage des Anfang 2011 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes wurde für das Berichtsjahr 2012 erstmals eine Erhebung über Gefährdungseinschätzungen bei Kindeswohlgefährdung durchgeführt. Nach § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) ist eine Gefährdungseinschätzung vom Jugendamt vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.
Quelle: Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) vom 15.07.2013
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