Adoptionshilfegesetz

Neue Aufgaben für das Bundesamt für Justiz

Am 1. April 2021 sind mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adop­tionshilfegesetz) wichtige Änderungen für das Adoptionswesen in Kraft getreten. Diese sind auch für die Adoption von Kindern aus dem Ausland von Bedeutung. Insbesondere wird die Anerkennung von im Ausland erfolgten Adoptionsentscheidungen neuen und verschärf­ten Regelungen unterworfen. Das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption in Bonn erhält durch die Reform neue Aufgaben.

13.04.2021

Eine Adoption stellt Adoptivkinder sowie Herkunfts- und Adoptiveltern vor vielfältige Heraus­forderungen. Das gilt in besonderem Maße für internationale Adoptionen, bei denen der Auf­enthalt des Kindes aus dem Ausland zu den Annehmenden ins Inland verlegt wird. Für das Kind bedeutet die Adoption dann auch einen Wechsel in ein fremdes geografisches und kulturelles Umfeld.

Eindämmung von unbegleiteten Adoptionen

Mit dem Adoptionshilfegesetz werden das Adoptionsvermittlungsgesetz sowie das Adop­tionswirkungsgesetz reformiert und an neuere fachliche und wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Eine wesentliche Zielsetzung des Adoptionshilfegesetzes ist die Eindämmung von Adoptionen aus dem Ausland ohne Einbindung einer Adoptionsvermittlungs­stelle (sog. „unbe­gleitete Adoptionen“). Damit soll gewährleistet werden, dass die internationalen Standards hinsichtlich des Kinderschutzes erfüllt und die Adoptiveltern durch die Begleitung von fach­kundigen Stellen besser auf die Adoption vorbereitet werden. Denn unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland bergen erhebliche Risiken. Es kann in solchen Fällen insbesondere nicht ausreichend sichergestellt werden, dass das Kindeswohl überprüft wurde und die Adop­tierenden auf die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet sind.

Das neue Adoptionshilfegesetz sieht vor, dass unbegleitete Auslandsadoptionen grundsätzlich nicht mehr im Inland anerkannt werden können. Nur in Ausnahmefällen kann eine Anerkennung erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Adoptiveltern, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ein Kind aus dem Ausland adoptieren, sind nach den Änderungen durch das Adoptions­hilfegesetz verpflichtet, unverzüglich nach Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidungen einen Antrag auf Anerkennungs­feststellung beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Ohne eine familiengerichtliche Anerkennungsfeststellung bleibt künftig eine ausländische Adoptionsentscheidung im Inland grundsätzlich ohne Rechtswirkungen. Hiervon ausgenommen sind solche auslän­dischen Adoptionsentscheidungen, die nach dem Haager Adoptionsübereinkommen von 1993 durchgeführt wurden und bei denen eine Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 des Haager Adoptionsübereinkommens ausgestellt wurde. Nach der Übergangsvor­schrift gilt die Neuregelung der Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen für Adoptionsverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind.

Zentrale Behörde nach dem Haager Adoptionsübereinkommen

Auch das Bundesamt für Justiz wird von den neuen Regelungen wesentlich betroffen sein. Als Zentrale Behörde nach dem Haager Adoptionsübereinkommen von 1993 begutachtet es in familiengerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Anerkennung von Auslandsadoptionen. Als neue Aufgabe erhält das Bundesamt für Justiz ein eigenes Beschwerderecht gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidun­gen, mit denen eine ausländische Adoption anerkannt wird. Das Bundesamt für Justiz war seit 2002 an rund 14.000 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren beteiligt.

Im Falle einer durch eine Vermittlungsstelle begleiteten Auslandsadoption aus einem Vertragsstaat des Haager Adoptionsüberein­kommens verbleibt es grundsätzlich bei der automatischen Anerkennung nach Artikel 23 des Haager Adoptionsübereinkommens, soweit eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird. Unberührt bleibt auch die Behandlung von ausländischen Inlandsadop­tionen – Adoptiveltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsstaat des Kindes – sowie von Drittstaatenadoptionen, wenn Adoptiveltern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ein Kind aus einem dritten Staat adoptiert haben und diese Adoption in Deutschland anerkannt werden soll.

Weitere Informationen zu den Aufgaben des Bundesamts für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption sowie zu Auslands­adoptionen finden sich auf der Homepage des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de/auslandsadoption. Dort sind auch die Kontakt­daten der Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft einsehbar, die für die Adoptionsvermittlung zuständig sind.

Quelle: Bundesamt für Justiz vom 29.03.2021

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