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Jugendhilfe hat Vorrang vor dem SGB II. Urteil  des Verwaltungsgerichtes Trier zum Jugendwohnen und zur Hilfe für junge Volljährige.

Bei Vorliegen sozialpädagogischen Förderbedarfs hat die Jugendhilfe (SGB VIII) Vorrang vor der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Dieser von der LAG KJS NRW veröffentlichte Position (1), die inzwischen durch einschlägige Kommentare (2) und durch das Verwaltungsgericht Berlin (3) bestätigt wurde, folgt nun auch das Verwaltungsgericht Trier im Rechtsstreit des Bewohners eines Jugendwohnheimes gegen den zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhife (4).

Der Kläger, der zunächst per Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII im Jugendwohnheim aufgenommen wurde und anschließend bis zum Erreichen der Volljährigkeit in der Jugendwohneinrichtung in Form stationärer Hilfe zur Erziehung nach § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII untergebracht war, beantragte nach Eintritt der Volljährigkeit den Verbleib im Jugendwohnheim auf der Basis der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. Mit Verweis u. a. auf die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters lehnte der öffentliche Träger der Jugendhilfe den Antrag ab.

Mit Urteil vom 19.07.2007 wird der öffentliche Träger der Jugendhilfe nun verpflichtet, die Hilfe für junge Volljährige zu gewähren. In seiner Begründung führt das Gericht aus, "dass der Kläger auch nach Vollendung seines 18. Lebensjahres der Hilfe für seine Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenen Lebensführung bedurfte. Denn der Kläger war [...] nicht in der Lage, sein Leben eigenverantwortlich zu führen. So war er weder in der Lage, Termine wahrzunehmen, hierfür morgens selbständig aufzustehen, verantwortlich mit den ihm zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel umzugehen, sich um seine Gesundheit zu kümmern und entsprechend seinen Drogenkonsum einzuschränken bzw. aufzugeben. Erst rnit Hilfe sozialpädagogischer Betreuung war es ihm möglich, konkrete Zukunftspläne zu fassen. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die Unterbringung des Klägers in dem [Jugendwohnheim] eine geeignete Maßnahme war, dem Persönlichkeitsdefizit des Klägers angemessen zu begegnen und dass ihm dort die erforderliche Hilfe zuteil geworden ist."

Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Beklagte auch nicht darauf berufen kann, "dass eine Leistung nach § 41 SGB VIII gem. § 10 SGB VIII gegenüber den Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch nachrangig ist. Eine Nachrangigkeit besteht nämlich nur, wenn es sich um gleichartige Leistungen handelt, ein genereller Ausschluss von Leistungen nach dem Achten Sozialgesetzbuch für alle Fälle, in denen ein junger Volljähriger auch eventuell in das Arbeilsleben integriert werden könnte, besteht nicht. In dem vorliegenden Fall spricht jedenfalls alles dafür, dass der Kläger nicht nur Hilfestellung zur Vorbereitung auf das Arbeitsleben bedurfte sondern auch und zunächst Unterstützung zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung benötigte. Jedenfalls hat der Beklagte keinerlei konkrete, in den Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit fallende Maßnahmen benannt, die vorliegend für den Kläger als vorrangige Leistungen in Betracht kämen. Allein der Hinweis, für den Kläger sei eine Maßnahme der Agentur für Arbeit vorgesehen gewesen, ohne Informationen über Zeitpunkt und Art der Maßnahme einzuholen, kann jedenfalls nicht die Subsidiarität einer Jugendhilfeleistung begründen [...]".

Das Urteil finden Sie hier.

(1) Peter Schruth: Sozialpädagogik hat Vorrang vor Vermittlung. Zum Vorrang der sozialpädagogischen Leistungen des SGB VIII vor dem SGB II. In: jugendsozialarbeit aktuell, Köln, Februar 2006; Peter Schruth und Thomas Pütz: Zur Abgrenzung und Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Jobcenter, in: Jugend Beruf Gesellschaft. Heft 1/2006; Peter Schruth und Thomas Pütz: Grundlagen und Strategien der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Jobcenter, in: Sozialrecht aktuell, Heft 3/2006
(2) Peter-Christian Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII - SGB. Kinder- und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2006, § 13 Rz. 1a; Münder, Johannes (Hrsg.): Sozialgesetzbuch II. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2007, § 3 Rz. 17
(3) Az. 18 A 904.05
(4) Az. 6 K 1037/06

Autor/Quelle: Thomas Pütz / LAG KJS NRW (Informationsdienst der LAG KJS NRW vom 17.09.2007)

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